Begründung:
Solange der Verein noch kein nennenswertes Vermögen gebildet hat, sollten auch
die Verfügungsberechtigungen entsprechend gering sein. Sie sollten das
Vereinsvermögen nicht übersteigen.
Begründungen:
Eine Kündigungsfrist dient lediglich der finanziellen Planungssicherheit.
Eine geringe Zahl an Austritten hat keinen großen Einfluss auf die
Planungssicherheit. Bei einer großen Anzahl an Austritten hat man so oder so
ein schwer wiegendes Problem. Außerdem sollte der Verein nicht an der Grenze
seiner Zahlungsfähigkeit operieren.
Eine Frist "zum Quartalsende" stellt auch keine Planungssicherheit dar,
falls die Austritte sich kurz vor Ende des Quartals ereignen.
Wir lehnen eine Art "Bestrafung" für einen Austritt ab. Hohe Ausstiegshürden
erhöhen auch die Einstiegshürden
Dieser Absatz dient eher dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Verein über
einen freiwillig erhöhten Mitgliedsbeitrag auch regelmäßig stärker finanziell
zu unterstützen.
Gleichberechtigung ist für uns selbstverständlich. Allerdings gehört es nicht
zu den Hauptzielen des Vereins, sie durch spezielle Maßnahmen zu fördern.
- Reihenfolge nach Prioritäten
- "Tagungen" statt "internationaler Kongresse" klingt weniger hochgestochen
und schließt letzteres trotzdem mit ein.
- bei "für die Mitglieder" war nicht klar, worauf sich das bezog -> gestrichen
Die Unterscheidung zwischen "ordentlichen", stimmberechtigten Mitgliedern und
"Fördermitgliedern" ohne Stimmrechte erfordert es, dort wo von "Mitgliedern"
die Rede ist, gegebenenfalls zu spezifizieren, dass es sich um "ordentliche"
Mitglieder handelt.
Begründung:
Postalische oder elektronische Stimmabgaben werfen zahlreiche ungelöste bzw.
unlösbare Probleme hinsichtlich der Geheimheit und Manipulierbarkeit der Wahl
auf, die wir uns nicht aufbürden wollen.
Begründung:
Begründung: "sonstiger wichtiger Grund" könnte theoretisch alles sein, sollte
aber praktisch unter "den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirken"
fallen.
Begründung:
Wir wollen juristischen Personen eine Mitgliedschaft nicht verweigern, ein
Stimmrecht jedoch schon. Die Alternative "nicht rechtsfähiger Verein" wird
gestrichen, da ein solcher formal als Gesellschaft beschränkten Rechts gilt
und somit ebenfalls eine juristische Person wäre. Außerdem steht es den
Mitgliedern von Vereinen frei, einzeln bei uns Mitglied zu werden.
Begründung:
Wir "forschen" zwar im Sinne von "experimentieren", betreiben jedoch keine
aktive Forschungsförderung. Außerdem könnten sich zu viele Punkte ungünstig
auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auswirken.
Der ermäßigte sowie der volle Mitgliedsbeitrag werden vorerst in Abhängigkeit
von der Höhe der Raummiete und der Anzahl der Gründungsmitglieder festgesetzt.
In §52 Absatz 2 der Abgabenordnung ist festgelegt, welche Ziele als
gemeinnützig zählen. Davon kommen für uns zusätzlich zur Sublab-Satzung die
Punkte 1, 18, 23 in Frage, letzterer wegen "Modellflug" und "Amateurfunk"
(Freifunk).