bei Erwähnung von "Mitgliedern", wo nötig, "ordentliche" spezifizieren

Die Unterscheidung zwischen "ordentlichen", stimmberechtigten Mitgliedern und
"Fördermitgliedern" ohne Stimmrechte erfordert es, dort wo von "Mitgliedern"
die Rede ist, gegebenenfalls zu spezifizieren, dass es sich um "ordentliche"
Mitglieder handelt.
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Konrad Schöbel 2011-10-28 20:59:01 +02:00
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@ -46,7 +46,8 @@ nötig.
§ 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der ordentlichen
Mitglieder.
§ 5 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins

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@ -154,7 +154,7 @@ Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
wurden.
2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim
abzustimmen.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
@ -172,9 +172,9 @@ Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des
Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der
Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines
Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
einberufen werden, wenn mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder
oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe
eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
übernommen.
@ -207,11 +207,11 @@ bestimmen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des
Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der
Beisitzer verzichtet werden.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern:
dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer
verzichtet werden.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
@ -228,11 +228,11 @@ Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie
werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins
gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister
und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden
von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des
Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender,
Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei
Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.