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frlan 2011-10-17 21:07:45 +02:00
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@ -85,26 +85,27 @@ offene Software, etc.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder
nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
oder nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber dem
Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden
Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber
dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen,
die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch
Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht
natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird
von der Geschäftsordnung geregelt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch
Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung
und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung gegenüber
dem Vorstand erklärt.
6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung
gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds