§11.2 gestrichen (postalische oder elektronische Stimmabgabe)
Begründung: Postalische oder elektronische Stimmabgaben werfen zahlreiche ungelöste bzw. unlösbare Probleme hinsichtlich der Geheimheit und Manipulierbarkeit der Wahl auf, die wir uns nicht aufbürden wollen.
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@ -301,6 +301,3 @@ werden entsprechend übertragen.
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elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
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Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
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2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder
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postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von
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anwesenden Mitgliedern gezählt.
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