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Satzung des Hackspace Jena e.V.
2011-12-27 17:40:54 +01:00
Fassung vom 27. Dezember 2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein soll in
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das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name
dann um den Zusatz "e.V." ergänzt werden.
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
§3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung
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1. Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe,
- der Forschung, der Kunst und der Kultur, und
- des Umgangs mit Technologie
auf den Themengebieten
- der Informationstechnologie,
- der Computersicherheit, und
- des Datenschutzes.
2. Das Handeln des Vereins ist durch die Gedanken
- des internationalen Austauschs,
- der Gleichberechtigung, und
- der Mitwirkung an der pluralistischen, demokratischen
Gesellschaft
bestimmt.
3. Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks ist Aufbau
und Betrieb einer Begegnungsstätte, die die räumliche Grundlage für
die folgenden Aktivitäten bietet.
4. Die sekundären Mittel zur Verwirklichung des Vereinswecks sind
- Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen,
- Informationsveranstaltungen zur Förderung der öffentlichen
Auseinandersetzung mit den Themengebieten des Vereins,
- gemeinschaftliche, kritische Rezeption von Medieninhalten, die der
Bildung auf den Themengebieten des Vereins dienen (Dokumentationen,
Vortragsmitschnitte, und Artikel),
- Ausstellung technischer Geräte von historischem oder aktuellem
Interesse,
- Durchführung von Projekten zur Förderung, Bildung und Erziehung der
Jugend in Themenbereichen des Vereins vermittels
- der angeleiteten Entwicklung von Soft- und Hardwarekomponenten,
- dedizierter Bildungsveranstaltungen und
- der Kooperationen mit Schulen,
- Vernetzung mit lokalen und internationalen Organisationen und
Gruppen im Themenspektrum des Vereins durch
- Organisation von Austauschfahrten,
- gemeinsame Organisation von Vortraegen und Tagungen,
- Betrieb und gemeinsame Nutzung elektronischer
Kommunikationsinfrastruktur und
- Teilnahme an User-Groups und Stammtischen,
- Bereitstellung der physischen und elektronischen Infrastruktur zur
Durchführung von Projekten im Sinne des Satzungszwecks, insbesondere
die Einrichtung eines Hardwarelabors und eines revisionssicheren
Quellcodeverwaltungssystems,
- Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer,
Technik, neue Medien in das Vereinsleben, insbesondere durch
* Ausstellung künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen
2011-12-27 19:59:22 +01:00
* Vorführung von Computerdemos, Animationsfilmen u.ä,
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- Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen um ethische und
künstlerische Dimensionen der Themengebiete des Vereins zu
beleuchten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
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die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber
dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
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Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
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entscheidet.
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5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch
Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung
und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
2011-10-31 10:22:21 +01:00
6. Der Austritt wird durch eine gemäß §11 schriftliche Willenserklärung
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gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
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1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen
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nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen
mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
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Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des
Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem
und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins zu unterstützen und zu fördern.
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3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die
Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
wurden.
2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim
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abzustimmen.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
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4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10
geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der
Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird
in der Geschäftsordnung festgelegt.
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
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Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre
Tagesordnung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des
Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des
Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
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6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
einberufen werden, wenn mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder
oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe
eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
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Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
übernommen.
7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die
Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller
Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem von ihm festgesetzten
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Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags
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beim Vorstand liegen.
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §12
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zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §12 angemeldet hat.
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9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
per Beschluss die Tagesordnung verändern.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
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unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen
Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
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11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
bestimmen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen
Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den
Vorstand gewählt werden. Es kann auf Wunsch der
Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorstandsvorsitzender,
Schatzmeister sowie der Schriftführer. Diese sind einzeln
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung
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kann hierfür Einschränkungen festlegen.
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3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
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Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden
von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des
Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender,
Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei
Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
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von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
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9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §11 einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu
protokollieren.
10. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen des Vorstands eine
Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
§ 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
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Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
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2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
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3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung
ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
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angekündigt wurde.
2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder
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Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der
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Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur
Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen
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steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen
Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den
Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung
regeln.
3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von
Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
zwingend zu erfüllen.
4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
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vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins
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werden entsprechend übertragen.
§ 12 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
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1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.