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@ -10,29 +10,32 @@ Präambel
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in das
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1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in
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Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name dann um den
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das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name
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Zusatz "e.V." ergänzt.
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dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht dem
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht
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Kalenderjahr.
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dem Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
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§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
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Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51
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Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
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ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und
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Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
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unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne
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dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
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erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
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Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
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eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und
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verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
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unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten
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Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
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keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem
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satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
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Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
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Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
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erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
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ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
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oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
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Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
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Vergütungen begünstigt werden.
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2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel:
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2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
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folgenden Mittel:
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- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
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- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
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kommunikativem Austausch, etc.
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kommunikativem Austausch, etc.
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@ -110,30 +113,30 @@ gegenüber dem Vorstand erklärt.
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§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
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§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
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1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
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1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
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wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht
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werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen
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nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss
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Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
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dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11
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wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
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unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung
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Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe
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gewähren.
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von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
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2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
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2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
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Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
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Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
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ruht die Mitgliedschaft.
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Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins
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vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in
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entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und
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Anspruch zu nehmen.
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verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
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unterstützen und zu fördern.
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Vereins zu unterstützen und zu fördern.
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3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder
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3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die
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verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der
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Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
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Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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§ 6 Organe des Vereins
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§ 6 Organe des Vereins
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@ -146,146 +149,160 @@ Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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§ 7 Mitgliederversammlung
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§ 7 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
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obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die
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Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
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Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
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Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
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wurden.
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2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
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2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
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Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
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Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
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abzustimmen.
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3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
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3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
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4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen
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4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
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Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten
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abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10
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Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige
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geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der
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Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
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Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird
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in der Geschäftsordnung festgelegt.
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5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
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5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
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Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung
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Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre
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umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das
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Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des
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vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister.
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Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den
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Schatzmeister.
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6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen
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6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
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werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils
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einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der
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schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen
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Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines
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Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden
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Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
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auf die Einladung übernommen.
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Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
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übernommen.
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7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines
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7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die
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Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2
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Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller
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Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern
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Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten
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beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen
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Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
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nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
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darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags
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beim Vorstand liegen.
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8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
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8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
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zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das
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zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
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Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
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das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
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9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige
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9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
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Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss
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nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
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die Tagesordnung verändern.
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per Beschluss die Tagesordnung verändern.
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10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
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10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
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anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
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anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
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unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern
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unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen
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zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu
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Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
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lassen.
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Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
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11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung.
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11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der
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Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen
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Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
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Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
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Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
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bestimmen.
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§ 8 Vorstand
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§ 8 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
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Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren
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Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des
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können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf
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Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
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Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
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werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der
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Beisitzer verzichtet werden.
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2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
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2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
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Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
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Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
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berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann
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berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung
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hierfür Einschränkungen festlegen.
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kann hierfür Einschränkungen festlegen.
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3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen
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3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
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des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
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5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
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Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines
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Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
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neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung
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Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
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seiner Aufgaben verpflichtet.
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bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
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6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von
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6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie
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der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden
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werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins
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nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie
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gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister
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falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer
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gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
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7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
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Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
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Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
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8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben
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8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;
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Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der
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sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
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Geschäftsordnung festgelegt wird.
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von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
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9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom
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9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
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Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn
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werden vom Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist
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mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
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beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
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der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren.
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anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich
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zu protokollieren.
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10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
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10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
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Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat eine
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Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat
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Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
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eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
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gültigen Stimmen nötig.
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der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
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§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
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§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
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1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
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1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
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Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
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Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
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Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
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Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
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als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
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bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
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2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei
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2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine
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Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
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Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
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3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
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3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
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formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
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Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
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Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
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Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
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werden.
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nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
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Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich,
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einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung
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wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger
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ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
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Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
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als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
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angekündigt wurde.
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2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der
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2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder
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gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für
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Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft
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steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung
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nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung
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wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
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dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen
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Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die
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steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen
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ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
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Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den
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Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
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Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
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Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung
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regeln.
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3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über
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3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von
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die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.
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Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
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zwingend zu erfüllen.
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4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
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4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
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vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins werden
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vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins
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entsprechend übertragen.
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werden entsprechend übertragen.
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§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
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§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
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1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische
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1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
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Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und
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elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
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Zuordnung derartiger Dokumente.
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Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
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2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch
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2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder
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zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern
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postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von
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gezählt.
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anwesenden Mitgliedern gezählt.
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