diff --git a/Satzung/Satzung.txt b/Satzung/Satzung.txt index 3c2658c..cdb9254 100644 --- a/Satzung/Satzung.txt +++ b/Satzung/Satzung.txt @@ -10,29 +10,32 @@ Präambel § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr -1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in das -Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name dann um den -Zusatz "e.V." ergänzt. +1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in +das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name +dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. -2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht dem -Kalenderjahr. +2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht +dem Kalenderjahr. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit -1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im -Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51 -ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und -unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne -erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie -eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und -unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten -keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem -Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens -erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, -oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. +1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige +Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der +Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er +dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen +Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und +verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die +Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den +satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine +Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei +ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des +Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem +Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe +Vergütungen begünstigt werden. -2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel: +2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der +folgenden Mittel: - Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente, kommunikativem Austausch, etc. @@ -110,30 +113,30 @@ gegenüber dem Vorstand erklärt. § 4 Ausschluss eines Mitglieds -1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, -wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht -nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss -dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 -unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung -gewähren. +1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen +werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen +Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger +wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden +Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe +von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. 2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der -Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung -ruht die Mitgliedschaft. +Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der +Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder -1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der -vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in -Anspruch zu nehmen. +1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins +entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und +verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. -2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu -unterstützen und zu fördern. +2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des +Vereins zu unterstützen und zu fördern. -3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder -verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der -Mitgliederversammlung beschlossen wird. +3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die +Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, +die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 6 Organe des Vereins @@ -146,146 +149,160 @@ Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 7 Mitgliederversammlung -1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr -obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die -Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden. +1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des +Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die +Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen +wurden. 2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche -Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. +Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim +abzustimmen. 3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme. -4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen -Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten -Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige -Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. +4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der +abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 +geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der +Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird +in der Geschäftsordnung festgelegt. 5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als -Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung -umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das -vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister. +Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre +Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des +Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den +Schatzmeister. -6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen -werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils -schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen -Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden -auf die Einladung übernommen. +6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit +einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der +Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines +Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten +Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung +übernommen. -7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines -Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2 -Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern -beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen -nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen. +7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die +Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller +Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten +Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen +darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags +beim Vorstand liegen. 8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 -zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das -Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat. +zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls +das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat. -9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige -Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss -die Tagesordnung verändern. +9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere +nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann +per Beschluss die Tagesordnung verändern. 10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu -unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern -zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu -lassen. +unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen +Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten +Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. -11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. -Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen -Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen. +11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der +Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch +Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer +bestimmen. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem -Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren -können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf -Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. +Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des +Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt +werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der +Beisitzer verzichtet werden. 2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln -berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann -hierfür Einschränkungen festlegen. +berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung +kann hierfür Einschränkungen festlegen. -3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen -des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung. +3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet +das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. 5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines -Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines -neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung -seiner Aufgaben verpflichtet. +Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur +Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur +bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. -6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von -der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden -nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie -falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. +6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie +werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins +gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister +und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer +gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. -8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben -Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der -Geschäftsordnung festgelegt wird. +8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; +sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen +von der Geschäftsordnung festgelegt wird. -9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom -Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn -mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse -der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren. +9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen +werden vom Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist +beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder +anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich +zu protokollieren. 10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei -Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat eine -Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen -gültigen Stimmen nötig. +Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat +eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln +der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. § 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung 1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen -Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige -als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. +Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der +bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. -2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei -Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. +2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine +Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. -3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus -formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. -Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt -werden. +3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder +Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der +Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der +nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer -Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, -wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger -Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. +1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit +einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung +ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung +als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins +angekündigt wurde. -2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der -gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für -steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung -wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer -Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die -ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit -Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. +2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder +Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft +nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung +dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen +steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen +Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den +Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit +Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung +regeln. -3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über -die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. +3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von +Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens +zwingend zu erfüllen. 4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die -vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins werden -entsprechend übertragen. +vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins +werden entsprechend übertragen. § 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit -1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische -Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und -Zuordnung derartiger Dokumente. +1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch +elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt +Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente. -2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch -zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern -gezählt. +2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder +postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von +anwesenden Mitgliedern gezählt.