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frlan 2011-10-17 21:21:07 +02:00
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@ -10,29 +10,32 @@ Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in das 1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in
Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name dann um den das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name
Zusatz "e.V." ergänzt. dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht dem 2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht
Kalenderjahr. dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51 Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel: 2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
folgenden Mittel:
- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente, - Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
kommunikativem Austausch, etc. kommunikativem Austausch, etc.
@ -110,30 +113,30 @@ gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds § 4 Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, 1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen
nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe
gewähren. von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der 2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
ruht die Mitgliedschaft. Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins
vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und
Anspruch zu nehmen. verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
unterstützen und zu fördern. Vereins zu unterstützen und zu fördern.
3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder 3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die
verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
Mitgliederversammlung beschlossen wird. die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins § 6 Organe des Vereins
@ -146,146 +149,160 @@ Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Mitgliederversammlung § 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden. Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
wurden.
2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche 2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
abzustimmen.
3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme. 3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen 4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10
Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der
Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird
in der Geschäftsordnung festgelegt.
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als 5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre
umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des
vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister. Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den
Schatzmeister.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der
schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines
Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
auf die Einladung übernommen. Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
übernommen.
7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines 7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die
Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2 Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller
Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten
beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen. darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags
beim Vorstand liegen.
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat. das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige 9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
die Tagesordnung verändern. per Beschluss die Tagesordnung verändern.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll 10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen
zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
lassen. Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. 11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen. Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
bestimmen.
§ 8 Vorstand § 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des
können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der
Beisitzer verzichtet werden.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. 2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung
hierfür Einschränkungen festlegen. kann hierfür Einschränkungen festlegen.
3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen 3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung. das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. 4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines 5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
seiner Aufgaben verpflichtet. bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von 6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie
der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins
nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister
falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten 7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben 8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;
Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
Geschäftsordnung festgelegt wird. von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom 9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn werden vom Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist
mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren. anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich
zu protokollieren.
10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei 10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat eine Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat
Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
gültigen Stimmen nötig. der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung § 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der 1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei 2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine
Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus 3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
werden. nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer 1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung
wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
angekündigt wurde.
2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der 2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder
gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung
wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen
ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung
regeln.
3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über 3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von
die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
zwingend zu erfüllen.
4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die 4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins werden vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins
entsprechend übertragen. werden entsprechend übertragen.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit § 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische 1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
Zuordnung derartiger Dokumente. Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch 2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder
zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von
gezählt. anwesenden Mitgliedern gezählt.