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§ 3 Mitgliedschaft
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder
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nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt.
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
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oder nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt.
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2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber dem
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Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden
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Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber
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dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
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entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
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Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen,
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die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
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Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
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einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
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entscheidet.
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5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch
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Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht
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natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird
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von der Geschäftsordnung geregelt.
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5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch
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Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung
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und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
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für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
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6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung gegenüber
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dem Vorstand erklärt.
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6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung
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gegenüber dem Vorstand erklärt.
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§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
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