forked from Krautspace/dokumente
Noch mehr Formatierungen
This commit is contained in:
parent
8729188351
commit
b28e3231b3
1 changed files with 135 additions and 118 deletions
|
@ -10,29 +10,32 @@ Präambel
|
||||||
|
|
||||||
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
|
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
|
||||||
|
|
||||||
1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in das
|
1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in
|
||||||
Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name dann um den
|
das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name
|
||||||
Zusatz "e.V." ergänzt.
|
dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.
|
||||||
|
|
||||||
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht dem
|
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht
|
||||||
Kalenderjahr.
|
dem Kalenderjahr.
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
|
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
|
||||||
|
|
||||||
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
|
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
|
||||||
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51
|
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
|
||||||
ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und
|
Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
|
||||||
unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne
|
dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
|
||||||
erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
|
Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
|
||||||
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und
|
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
|
||||||
unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten
|
Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
|
||||||
keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem
|
satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
|
||||||
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
|
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
|
||||||
erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
|
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
|
||||||
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
|
||||||
|
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
|
||||||
|
Vergütungen begünstigt werden.
|
||||||
|
|
||||||
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel:
|
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
|
||||||
|
folgenden Mittel:
|
||||||
|
|
||||||
- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
|
- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
|
||||||
kommunikativem Austausch, etc.
|
kommunikativem Austausch, etc.
|
||||||
|
@ -110,30 +113,30 @@ gegenüber dem Vorstand erklärt.
|
||||||
|
|
||||||
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
|
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
|
||||||
|
|
||||||
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
|
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
|
||||||
wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht
|
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen
|
||||||
nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss
|
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
|
||||||
dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11
|
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
|
||||||
unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung
|
Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe
|
||||||
gewähren.
|
von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
|
||||||
|
|
||||||
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
|
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
|
||||||
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
|
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
|
||||||
ruht die Mitgliedschaft.
|
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
||||||
|
|
||||||
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der
|
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins
|
||||||
vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in
|
entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und
|
||||||
Anspruch zu nehmen.
|
verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
|
||||||
|
|
||||||
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu
|
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
|
||||||
unterstützen und zu fördern.
|
Vereins zu unterstützen und zu fördern.
|
||||||
|
|
||||||
3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder
|
3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die
|
||||||
verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der
|
Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
|
||||||
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
|
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
§ 6 Organe des Vereins
|
§ 6 Organe des Vereins
|
||||||
|
@ -146,146 +149,160 @@ Mitgliederversammlung beschlossen wird.
|
||||||
|
|
||||||
§ 7 Mitgliederversammlung
|
§ 7 Mitgliederversammlung
|
||||||
|
|
||||||
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr
|
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
|
||||||
obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die
|
Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
|
||||||
Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
|
Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
|
||||||
|
wurden.
|
||||||
|
|
||||||
2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
|
2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
|
||||||
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
|
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
|
||||||
|
abzustimmen.
|
||||||
|
|
||||||
3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
|
3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
|
||||||
|
|
||||||
4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen
|
4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
|
||||||
Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten
|
abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10
|
||||||
Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige
|
geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der
|
||||||
Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
|
Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird
|
||||||
|
in der Geschäftsordnung festgelegt.
|
||||||
|
|
||||||
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
|
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
|
||||||
Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung
|
Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre
|
||||||
umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das
|
Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des
|
||||||
vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister.
|
Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den
|
||||||
|
Schatzmeister.
|
||||||
|
|
||||||
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen
|
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
|
||||||
werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils
|
einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der
|
||||||
schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen
|
Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines
|
||||||
Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden
|
Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
|
||||||
auf die Einladung übernommen.
|
Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
|
||||||
|
übernommen.
|
||||||
|
|
||||||
7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines
|
7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die
|
||||||
Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2
|
Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller
|
||||||
Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern
|
Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten
|
||||||
beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen
|
Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
|
||||||
nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
|
darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags
|
||||||
|
beim Vorstand liegen.
|
||||||
|
|
||||||
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
|
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
|
||||||
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das
|
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
|
||||||
Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
|
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
|
||||||
|
|
||||||
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige
|
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
|
||||||
Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss
|
nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
|
||||||
die Tagesordnung verändern.
|
per Beschluss die Tagesordnung verändern.
|
||||||
|
|
||||||
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
|
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
|
||||||
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
|
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
|
||||||
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern
|
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen
|
||||||
zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu
|
Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
|
||||||
lassen.
|
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
|
||||||
|
|
||||||
11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung.
|
11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der
|
||||||
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen
|
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
|
||||||
Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
|
Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
|
||||||
|
bestimmen.
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
§ 8 Vorstand
|
§ 8 Vorstand
|
||||||
|
|
||||||
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
|
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
|
||||||
Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren
|
Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des
|
||||||
können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf
|
Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
|
||||||
Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
|
werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der
|
||||||
|
Beisitzer verzichtet werden.
|
||||||
|
|
||||||
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
|
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
|
||||||
Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
|
Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
|
||||||
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann
|
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung
|
||||||
hierfür Einschränkungen festlegen.
|
kann hierfür Einschränkungen festlegen.
|
||||||
|
|
||||||
3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen
|
3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
|
||||||
des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
|
das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
|
||||||
|
|
||||||
4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
|
4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
|
||||||
|
|
||||||
5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
|
5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
|
||||||
Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines
|
Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
|
||||||
neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung
|
Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
|
||||||
seiner Aufgaben verpflichtet.
|
bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
|
||||||
|
|
||||||
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von
|
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie
|
||||||
der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden
|
werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins
|
||||||
nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie
|
gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister
|
||||||
falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
|
und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer
|
||||||
|
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
|
||||||
|
|
||||||
7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
|
7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
|
||||||
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
|
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
|
||||||
|
|
||||||
8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben
|
8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;
|
||||||
Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der
|
sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
|
||||||
Geschäftsordnung festgelegt wird.
|
von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
|
||||||
|
|
||||||
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom
|
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
|
||||||
Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn
|
werden vom Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist
|
||||||
mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
|
beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
|
||||||
der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren.
|
anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich
|
||||||
|
zu protokollieren.
|
||||||
|
|
||||||
10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
|
10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
|
||||||
Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat eine
|
Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat
|
||||||
Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
|
eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
|
||||||
gültigen Stimmen nötig.
|
der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
|
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
|
||||||
|
|
||||||
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
|
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
|
||||||
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
|
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
|
||||||
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
|
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
|
||||||
als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
|
bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
|
||||||
|
|
||||||
2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei
|
2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine
|
||||||
Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
|
Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
|
||||||
|
|
||||||
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
|
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
|
||||||
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
|
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
|
||||||
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
|
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
|
||||||
werden.
|
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
|
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
|
||||||
|
|
||||||
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
|
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
|
||||||
Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich,
|
einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung
|
||||||
wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger
|
ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
|
||||||
Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
|
als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
|
||||||
|
angekündigt wurde.
|
||||||
|
|
||||||
2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der
|
2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder
|
||||||
gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für
|
Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft
|
||||||
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung
|
nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung
|
||||||
wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
|
dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen
|
||||||
Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die
|
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen
|
||||||
ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
|
Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den
|
||||||
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
|
Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
|
||||||
|
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung
|
||||||
|
regeln.
|
||||||
|
|
||||||
3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über
|
3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von
|
||||||
die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.
|
Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
|
||||||
|
zwingend zu erfüllen.
|
||||||
|
|
||||||
4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
|
4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
|
||||||
vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins werden
|
vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins
|
||||||
entsprechend übertragen.
|
werden entsprechend übertragen.
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
|
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
|
||||||
|
|
||||||
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische
|
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
|
||||||
Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und
|
elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
|
||||||
Zuordnung derartiger Dokumente.
|
Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
|
||||||
|
|
||||||
2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch
|
2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder
|
||||||
zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern
|
postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von
|
||||||
gezählt.
|
anwesenden Mitgliedern gezählt.
|
||||||
|
|
Loading…
Reference in a new issue