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@ -10,29 +10,32 @@ Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name dann um den
Zusatz "e.V." ergänzt.
1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name
dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51
ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und
unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne
erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und
unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel:
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
folgenden Mittel:
- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
kommunikativem Austausch, etc.
@ -110,30 +113,30 @@ gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht
nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss
dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11
unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung
gewähren.
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe
von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der
vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in
Anspruch zu nehmen.
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins
entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und
verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu
unterstützen und zu fördern.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins zu unterstützen und zu fördern.
3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder
verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die
Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
@ -146,146 +149,160 @@ Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr
obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die
Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
wurden.
2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
abzustimmen.
3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten
Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige
Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10
geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der
Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird
in der Geschäftsordnung festgelegt.
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung
umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das
vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister.
Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre
Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des
Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den
Schatzmeister.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen
werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils
schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen
Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden
auf die Einladung übernommen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der
Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines
Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
übernommen.
7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines
Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2
Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern
beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen
nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die
Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller
Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten
Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags
beim Vorstand liegen.
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das
Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige
Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss
die Tagesordnung verändern.
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
per Beschluss die Tagesordnung verändern.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern
zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu
lassen.
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen
Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen
Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
bestimmen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren
können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf
Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des
Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der
Beisitzer verzichtet werden.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann
hierfür Einschränkungen festlegen.
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung
kann hierfür Einschränkungen festlegen.
3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen
des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines
neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung
seiner Aufgaben verpflichtet.
Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von
der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden
nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie
falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie
werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins
gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister
und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben
Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der
Geschäftsordnung festgelegt wird.
8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;
sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom
Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn
mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren.
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
werden vom Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich
zu protokollieren.
10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat eine
Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen nötig.
Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat
eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich,
wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger
Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung
ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
angekündigt wurde.
2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der
gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung
wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die
ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder
Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft
nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung
dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen
Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den
Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung
regeln.
3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über
die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.
3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von
Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
zwingend zu erfüllen.
4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins werden
entsprechend übertragen.
vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins
werden entsprechend übertragen.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische
Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und
Zuordnung derartiger Dokumente.
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch
zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern
gezählt.
2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder
postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von
anwesenden Mitgliedern gezählt.