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Ausgliederung Gemeinnützigkeit und Zweck
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@ -12,21 +12,27 @@ dann um den Zusatz "e.V." ergänzt werden.
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dem Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
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§2 Gemeinnützigkeit
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
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Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
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Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
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dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
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Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
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verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
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Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
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satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
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Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
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ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
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Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
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Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
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Vergütungen begünstigt werden.
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Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
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Abgabenordnung.
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2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
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eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
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verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
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Mitteln des Vereins.
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4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person
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durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
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unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
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Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile
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des Vereinsvermögens erhalten.
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§3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung
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2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
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folgenden Mittel:
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@ -78,7 +84,7 @@ Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, Netzneutralität, freie und
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offene Software, etc.
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§ 3 Mitgliedschaft
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§ 4 Mitgliedschaft
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1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
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die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder
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@ -104,7 +110,7 @@ für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
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gegenüber dem Vorstand erklärt.
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§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
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§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
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1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
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werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
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@ -118,7 +124,7 @@ Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
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Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des
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Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem
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@ -132,7 +138,7 @@ Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
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die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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§ 6 Organe des Vereins
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§ 7 Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind:
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@ -140,7 +146,7 @@ die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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- Der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
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§ 8 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
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Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
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@ -179,9 +185,9 @@ Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
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darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags
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beim Vorstand liegen.
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8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
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8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §12
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zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
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das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
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das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §12 angemeldet hat.
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9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
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nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
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@ -199,7 +205,7 @@ Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
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bestimmen.
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§ 8 Vorstand
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§ 9 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen
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Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
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@ -246,7 +252,7 @@ Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
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abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
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§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
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§ 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
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1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
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Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
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@ -262,7 +268,7 @@ Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
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nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
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einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung
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@ -289,7 +295,7 @@ vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins
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werden entsprechend übertragen.
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§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
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§ 12 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
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1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
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elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
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