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Ausgliederung Gemeinnützigkeit und Zweck

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Frank Lanitz 2011-12-27 17:59:49 +01:00
parent 11266a2929
commit 5583d01759

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@ -12,21 +12,27 @@ dann um den Zusatz "e.V." ergänzt werden.
dem Kalenderjahr. dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit §2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er Abgabenordnung.
dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Mitteln des Vereins.
Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person
Vergütungen begünstigt werden. durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
§3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der 2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
folgenden Mittel: folgenden Mittel:
@ -78,7 +84,7 @@ Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, Netzneutralität, freie und
offene Software, etc. offene Software, etc.
§ 3 Mitgliedschaft § 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder
@ -104,7 +110,7 @@ für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
gegenüber dem Vorstand erklärt. gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds § 5 Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen 1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
@ -118,7 +124,7 @@ Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des 1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des
Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem
@ -132,7 +138,7 @@ Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins § 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind: 1. Die Organe des Vereins sind:
@ -140,7 +146,7 @@ die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand - Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung § 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
@ -179,9 +185,9 @@ Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags
beim Vorstand liegen. beim Vorstand liegen.
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §12
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat. das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §12 angemeldet hat.
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere 9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
@ -199,7 +205,7 @@ Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
bestimmen. bestimmen.
§ 8 Vorstand § 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen
Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
@ -246,7 +252,7 @@ Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen nötig. abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung § 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der 1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
@ -262,7 +268,7 @@ Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit 1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung
@ -289,7 +295,7 @@ vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins
werden entsprechend übertragen. werden entsprechend übertragen.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit § 12 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch 1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt