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Ausgliederung Gemeinnützigkeit und Zweck

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Frank Lanitz 2011-12-27 17:59:49 +01:00
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@ -12,21 +12,27 @@ dann um den Zusatz "e.V." ergänzt werden.
dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
§3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
folgenden Mittel:
@ -78,7 +84,7 @@ Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, Netzneutralität, freie und
offene Software, etc.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder
@ -104,7 +110,7 @@ für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
@ -118,7 +124,7 @@ Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des
Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem
@ -132,7 +138,7 @@ Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
@ -140,7 +146,7 @@ die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
@ -179,9 +185,9 @@ Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags
beim Vorstand liegen.
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §12
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §12 angemeldet hat.
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
@ -199,7 +205,7 @@ Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
bestimmen.
§ 8 Vorstand
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen
Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
@ -246,7 +252,7 @@ Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
§ 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
@ -262,7 +268,7 @@ Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung
@ -289,7 +295,7 @@ vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins
werden entsprechend übertragen.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
§ 12 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt