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Verweise auf §11/§12 in Satzung korrigiert

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Frank Lanitz 2012-01-23 23:42:07 +01:00
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@ -122,7 +122,7 @@
\item Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. \item Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
\item Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber \item Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §12 gegenüber
dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
@ -136,7 +136,7 @@
und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt. für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
\item Der Austritt wird durch eine gemäß §11 schriftliche Willenserklärung \item Der Austritt wird durch eine gemäß §12 schriftliche Willenserklärung
gegenüber dem Vorstand erklärt. gegenüber dem Vorstand erklärt.
\end{enumerate} \end{enumerate}
@ -146,7 +146,7 @@
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen
nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen Beschluss in schriftlicher Form gemäß §12 unter Angabe von Gründen
mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
\item Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der \item Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
@ -208,7 +208,7 @@
\item Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit \item Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
einberufen werden, wenn mindestens 23\% der ordentlichen Mitglieder einberufen werden, wenn mindestens 23\% der ordentlichen Mitglieder
oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §12 unter Angabe
eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
übernommen. übernommen.
@ -279,7 +279,7 @@
von der Geschäftsordnung festgelegt wird. von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
\item Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen \item Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §11 einberufen. Der Vorstand werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §12 einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu
protokollieren. protokollieren.

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@ -106,7 +106,7 @@ juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber 3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §12 gegenüber
dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
@ -120,7 +120,7 @@ Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung
und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt. für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
6. Der Austritt wird durch eine gemäß §11 schriftliche Willenserklärung 6. Der Austritt wird durch eine gemäß §12 schriftliche Willenserklärung
gegenüber dem Vorstand erklärt. gegenüber dem Vorstand erklärt.
@ -130,7 +130,7 @@ gegenüber dem Vorstand erklärt.
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen
nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen Beschluss in schriftlicher Form gemäß §12 unter Angabe von Gründen
mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der 2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
@ -187,7 +187,7 @@ Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
einberufen werden, wenn mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder einberufen werden, wenn mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder
oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §12 unter Angabe
eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
übernommen. übernommen.
@ -256,7 +256,7 @@ Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
von der Geschäftsordnung festgelegt wird. von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen 9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §11 einberufen. Der Vorstand werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §12 einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu
protokollieren. protokollieren.