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zusätzliche Ziele nach Abgabenordnung §52 Absatz 2
In §52 Absatz 2 der Abgabenordnung ist festgelegt, welche Ziele als gemeinnützig zählen. Davon kommen für uns zusätzlich zur Sublab-Satzung die Punkte 1, 18, 23 in Frage, letzterer wegen "Modellflug" und "Amateurfunk" (Freifunk).
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@ -50,25 +50,31 @@ Möglichkeiten für die Mitglieder
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setzt sich der Verein ein für die Förderung von:
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setzt sich der Verein ein für die Förderung von:
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- Wissenschaft und Forschung (AO §52 2.1)
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- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie
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durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und
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entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst.
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- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in der
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- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in der
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Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen
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Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen
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Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft; durchgeführt
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Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft; durchgeführt
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durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und -projekte sowie
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durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und -projekte sowie
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Informationsaustausch.
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Informationsaustausch.
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- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie
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durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und
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entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst.
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- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.) durch
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- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.) durch
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Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, Einrichtungen und
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Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, Einrichtungen und
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Projekten.
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Projekten.
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- Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18)
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- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit digitaler
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- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit digitaler
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Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
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Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
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angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
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angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
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Handlungsweisen.
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Handlungsweisen.
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- Amateurfunk und Modellflug (AO §52 2.23)
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- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im Zusammenhang mit
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- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im Zusammenhang mit
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der Entwicklung der Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft durch
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der Entwicklung der Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft durch
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Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Urheberrecht, Datenschutz,
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Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Urheberrecht, Datenschutz,
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