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Unterscheidung von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern

Begründung:
Wir wollen juristischen Personen eine Mitgliedschaft nicht verweigern, ein
Stimmrecht jedoch schon.  Die Alternative "nicht rechtsfähiger Verein" wird
gestrichen, da ein solcher formal als Gesellschaft beschränkten Rechts gilt
und somit ebenfalls eine juristische Person wäre.  Außerdem steht es den
Mitgliedern von Vereinen frei, einzeln bei uns Mitglied zu werden.
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Konrad Schöbel 2011-10-20 01:12:24 +02:00
parent d762b47a64
commit 2d756a8685
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@ -96,7 +96,7 @@ fallen.
"Die Mitglieder" wird entsprechend in "Die ordentlichen Mitglieder" geändert.
- §5 Absatz 3
- §7 Absatz 3
"Jedes Mitglied" wird entsprechend in "Jedes ordentliche Mitglied" geändert.

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@ -86,8 +86,9 @@ offene Software, etc.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
oder nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt.
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
@ -125,9 +126,9 @@ Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins
entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und
verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des
Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem
und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins zu unterstützen und zu fördern.
@ -156,7 +157,7 @@ wurden.
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
abzustimmen.
3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10