dokumente/Satzung/Satzung.txt
Konrad Schöbel eb7788a93d §4.1 geändert (Ausschluss eines Mitglieds)
Begründung:
Begründung: "sonstiger wichtiger Grund" könnte theoretisch alles sein, sollte
aber praktisch unter "den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirken"
fallen.
2011-10-20 01:14:59 +02:00

307 lines
12 KiB
Text

Satzung des Hackspace Jena e.V.
Fassung vom 27. November 2010
Präambel
...
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name
dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
folgenden Mittel:
- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
kommunikativem Austausch, etc.
- Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen
- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen
- Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien
- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
- Bildung und Weiterbildung zu technischen Fragen im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
setzt sich der Verein ein für die Förderung von:
- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen,
wie sie durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung
entstanden sind und entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und
andere Computerkunst.
- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in
der Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen
Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft;
durchgeführt durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und
-projekte sowie Informationsaustausch.
- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.)
durch Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen,
Einrichtungen und Projekten.
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18)
- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit
digitaler Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über
rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und
Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
- Amateurfunk und Modellflug (AO §52 2.23)
- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im
Zusammenhang mit der Entwicklung der Gesellschaft zu einer
Informationsgesellschaft durch Veranstaltungen und Diskussionen zu
Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, Netzneutralität, freie und
offene Software, etc.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber
dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch
Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung
und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung
gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen
nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen
mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des
Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem
und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins zu unterstützen und zu fördern.
3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die
Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
wurden.
2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
abzustimmen.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10
geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der
Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird
in der Geschäftsordnung festgelegt.
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre
Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des
Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den
Schatzmeister.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der
Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines
Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
übernommen.
7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die
Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller
Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten
Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags
beim Vorstand liegen.
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
per Beschluss die Tagesordnung verändern.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen
Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
bestimmen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des
Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der
Beisitzer verzichtet werden.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung
kann hierfür Einschränkungen festlegen.
3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie
werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins
gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister
und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;
sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
werden vom Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich
zu protokollieren.
10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat
eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung
ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
angekündigt wurde.
2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder
Wegfall der gemeinnützigen Zwecke, darf das Vermögen der
Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur
Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen
Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den
Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung
regeln.
3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von
Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
zwingend zu erfüllen.
4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins
werden entsprechend übertragen.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder
postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von
anwesenden Mitgliedern gezählt.