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Die Unterscheidung zwischen "ordentlichen", stimmberechtigten Mitgliedern und "Fördermitgliedern" ohne Stimmrechte erfordert es, dort wo von "Mitgliedern" die Rede ist, gegebenenfalls zu spezifizieren, dass es sich um "ordentliche" Mitglieder handelt.
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Geschäftsordnung des Hackspace Jena e.V.
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Fassung vom 27. November 2010
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§ 1 Mitgliedsbeiträge
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1. Der Verein erhebt gemäß §5 seiner Satzung Mitgliedsbeiträge wie
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folgt:
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- 12,00€/Monat für ermäßigte Mitgliedschaft
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- 23,00€/Monat für normale Mitgliedschaft
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- 42,00€/Monat, 64,00€/Monat, 128,00€/Monat oder 256,00€/Monat für
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Nerdmitglieder
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2. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist die Vorlage
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eines gültigen Schüler-, Studenten-, Renten- oder
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Behindertenausweises, eines Sozialhilfebescheids, eines Bescheids
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des Arbeitsamtes oder eines vergleichbaren Nachweises gegenüber dem
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Vorstand. Der entsprechende Nachweis ist jährlich neu zu erbringen.
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3. Die Nerdmitgliedschaft steht jedem Mitglied zur Wahl, das den
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Verein stärker finanziell unterstützen möchte. Mit einer solchen
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Nerdmitgliedschaft sind keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile
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gegenüber den anderen beiden Mitgliedschaften verbunden.
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4. Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft (Mitgliedsbeitrag oder
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Mitgliedsart) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sofern
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nicht anders, vereinbart gelten die gleichen Fristen wie in dieser
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Ordnung unter §2 zum Austritt angegeben.
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§ 2 Verpflichtungen nach Austritt
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1. Das Ende der Mitgliedschaft eines Mitglied entbindet dieses nicht
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von der Beitragsverpflichtung bis zum nächsten Quartalsende.
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§ 3 Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Vorstands
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1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu
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einem Betrag von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von
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bis zu 5000€ können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei
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höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung
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nötig.
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§ 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
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1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der
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Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der ordentlichen
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Mitglieder.
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§ 5 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins
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1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide
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Vereinsvermögen nicht übersteigen.
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§ 6 Aufgaben des Schatzmeisters
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1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
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Haushaltsführung hinzuwirken
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2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereines in das
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Vereinsregister ein Konto auf den Namen des Vereines an und
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verwaltet dort das Vereinsvermögen.
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3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Unterschrift von zwei
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Vorstandsmitgliedern nötig.
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4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens
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vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach größeren
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Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder
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Mitveranstalter auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und
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Ausgaben über 100€ sind dabei einzeln aufzulisten.
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5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der
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Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei
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genießt er die volle Unterstützung des Vorstands.
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6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben fuhrt der Schatzmeister eine
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Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig
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auf dem Vereinskonto abgelegt.
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7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte
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Quittung in doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler.
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8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das
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nach den Regeln der einfachen Buchführung zu fuhren ist und aus
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folgenden Teilen besteht:
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- Kassenbuch für die Bargeldkasse
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- Hauptbuch für das Vereinskonto
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- Inventarliste für Vermögensgegenstände
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9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von
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dem Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim
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Schatzmeister eingereicht werden.
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10. Sollten Güter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese im
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Vermögensregister einzutragen. Der Schatzmeister hat nach
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Genehmigung durch den Vorstand ein Aufbewahrungsprotokoll
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anzufertigen, ein Exemplar für den Besorger, eins zur Dokumentation
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beim Schatzmeister.
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11. Der Schatzmeister führt die Liste der Vereinsmitglieder.
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Periodisch werden von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch
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Zugänge und Abgänge den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
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12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist
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durch ihn eine Bilanz zu erstellen.
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§ 7 Erstattung der Auslagen des Vorstands
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1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden
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in voller Hohe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
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muss der Vorstand in einer Stellungnahme Zweck- und
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Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen.
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§ 8 Elektronische Schriftform
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1. Elektronische Dokumente im Sinne von §11 der Satzung sind mit
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PGP/GPG oder mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim
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Vorstand einen öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat
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hinterlegen, dessen Signatur die jeweiligen E-Mails tragen müssen.
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Das Mitglied hat bei Kompromittierung des Schlüssels für
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Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen.
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2. Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und
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protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der
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signierten E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt
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eventuell vorliegende schriftlich abgegebene Stimmen anwesender
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Mitglieder öffentlich für ungültig.
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§ 9 Sicherheitsbeauftragter
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1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine
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Aufgaben umfassen insbesondere die Aufklärung und Information der
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Mitglieder zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, gesetzlichen
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Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von
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Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser Regelungen in
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den Räumen des Vereins.
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