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2011-12-13 18:00:01 +01:00

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Geschäftsordnung des Hackspace Jena e.V.
Fassung vom 30. November 2011
§ 1 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt gemäß §5 seiner Satzung Mitgliedsbeiträge wie
folgt:
- 8€/Monat für ermäßigte Mitgliedschaft
- 16€/Monat für normale Mitgliedschaft
- 32€/Monat, 42€/Monat, 64€/Monat, 128€/Monat oder 256€/Monat für
Fördermitglieder
Der Mitgliedsbeitrag wird für mindestens einen Monat im Voraus
entrichtet. Einmal gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht
zurückerstattet.
3. Jedem Mitglied steht es frei, den Verein durch einen höheren
Mitgliedsbeitrag stärker finanziell zu unterstützen. Damit sind
keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile verbunden.
4. Änderungen bezüglich Mitgliedsbeitrag oder Mitgliedsart sind dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen und gelten mit sofortiger Wirkung.
§ 2 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der ordentlichen
Mitglieder.
§ 3 Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Vorstands
1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu
einem Betrag von 400€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von
bis zu 2000€ können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei
höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung
nötig.
§ 4 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins
1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide
Vereinsvermögen nicht übersteigen.
§ 5 Aufgaben des Schatzmeisters
1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken.
2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister ein Konto auf den Namen des Vereins an und
verwaltet dort das Vereinsvermögen.
3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Unterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern nötig.
4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens
vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach größeren
Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder
Mitveranstalter auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und
Ausgaben über 100€ sind dabei einzeln aufzulisten.
5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der
Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei
genießt er die volle Unterstützung des Vorstands.
6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister eine
Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig
auf dem Vereinskonto abgelegt.
7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte
Quittung in doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler.
8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das
nach den Regeln der einfachen Buchführung zu führen ist und aus
folgenden Teilen besteht:
- Kassenbuch für die Bargeldkasse
- Hauptbuch für das Vereinskonto
- Inventarliste für Vermögensgegenstände
9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von
dem Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim
Schatzmeister eingereicht werden.
10. Sollten Güter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese im
Vermögensregister einzutragen. Nach Genehmigung durch den Vorstand hat
der Schatzmeister ein Aufbewahrungsprotokoll anzufertigen, ein Exemplar
für den Besorger, eins zur Dokumentation beim Schatzmeister.
11. Der Schatzmeister führt die Liste der Vereinsmitglieder.
Periodisch werden von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch
Zugänge und Abgänge den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist
durch ihn eine Bilanz zu erstellen.
§ 6 Erstattung der Auslagen des Vorstands
1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden
in voller Höhe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
muss der Vorstand in einer Stellungnahme Zweck- und
Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen.
§ 7 Elektronische Schriftform
1. Elektronische Dokumente im Sinne von §11 der Satzung sind mit
PGP/GPG oder mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim
Vorstand einen öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat
hinterlegen, dessen Signatur die jeweiligen E-Mails tragen müssen.
Das Mitglied hat bei Kompromittierung des Schlüssels für
Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen.
§ 8 Sicherheitsbeauftragter
1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine
Aufgaben umfassen insbesondere die Aufklärung und Information der
Mitglieder zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, gesetzlichen
Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von
Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser Regelungen in
den Räumen des Vereins.