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Satzung des Hackspace Jena e.V.
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Fassung vom 27. November 2010
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Präambel
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...
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in
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das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name
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dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht
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dem Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
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Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
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Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
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dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
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Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
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verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
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Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
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satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
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Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
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ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
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Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
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Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
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Vergütungen begünstigt werden.
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2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
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folgenden Mittel:
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- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
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kommunikativem Austausch, etc.
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- Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen
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- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen
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- Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien
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- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
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- Bildung und Weiterbildung zu technischen Fragen im Rahmen der
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gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder
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setzt sich der Verein ein für die Förderung von:
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- Wissenschaft und Forschung (AO §52 2.1)
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- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen,
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wie sie durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung
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entstanden sind und entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und
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andere Computerkunst.
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- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in
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der Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen
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Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft;
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durchgeführt durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und
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-projekte sowie Informationsaustausch.
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- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.)
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durch Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen,
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Einrichtungen und Projekten.
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- Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18)
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- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit
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digitaler Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über
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rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und
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Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
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- Amateurfunk und Modellflug (AO §52 2.23)
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- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im
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Zusammenhang mit der Entwicklung der Gesellschaft zu einer
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Informationsgesellschaft durch Veranstaltungen und Diskussionen zu
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Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, Netzneutralität, freie und
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offene Software, etc.
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§ 3 Mitgliedschaft
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
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oder nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt.
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2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber
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dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
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entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
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Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
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einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
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entscheidet.
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5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch
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Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung
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und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
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für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
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6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung
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gegenüber dem Vorstand erklärt.
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§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
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1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
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werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen
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Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
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wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
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Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe
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von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
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2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
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Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
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Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins
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entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und
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verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
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Vereins zu unterstützen und zu fördern.
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3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die
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Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
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die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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§ 6 Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind:
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- Die Mitgliederversammlung
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- Der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
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Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
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Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
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wurden.
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2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
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Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
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abzustimmen.
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3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
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4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
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abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10
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geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der
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Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird
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in der Geschäftsordnung festgelegt.
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5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
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Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre
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Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des
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Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den
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Schatzmeister.
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6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
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einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der
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Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines
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Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
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Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
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übernommen.
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7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die
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Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller
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Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten
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Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
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darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags
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beim Vorstand liegen.
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8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
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zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
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das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
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9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
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nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
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per Beschluss die Tagesordnung verändern.
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10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
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anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
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unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen
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Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
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Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
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11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der
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Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
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Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
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bestimmen.
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§ 8 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
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Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des
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Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
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werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der
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Beisitzer verzichtet werden.
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2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
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Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
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berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung
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kann hierfür Einschränkungen festlegen.
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3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
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das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
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Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
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Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
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bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
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6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie
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werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins
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gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister
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und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer
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gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
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Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
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8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;
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sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
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von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
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9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
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werden vom Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist
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beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
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anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich
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zu protokollieren.
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10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
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Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat
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eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
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der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
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§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
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1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
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Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
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Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
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bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
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2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine
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Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
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3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
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Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
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Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
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nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
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einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung
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ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
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als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
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angekündigt wurde.
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2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder
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Wegfall der gemeinnützigen Zwecke, darf das Vermögen der
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Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur
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Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen
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steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen
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Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den
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Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
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Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung
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regeln.
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3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von
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Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
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zwingend zu erfüllen.
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4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
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vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins
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werden entsprechend übertragen.
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§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
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1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
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elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
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Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
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2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder
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postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von
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anwesenden Mitgliedern gezählt.
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