Textversion der Geschäftsordnung vom sublab e.V.
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Geschäftsordnung des sublab e.V.
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Fassung vom 19.11.2008 (Revision : 143)
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§ 1 Mitgliedsbeiträge
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1. Der Verein erhebt gemäß §5 seiner Satzung Mitgliedsbeiträge wie folgt:
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- 12,00€/Monat für ermäßigte Mitgliedschaft
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- 23,00€/Monat für normale Mitgliedschaft
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- 42,00€/Monat, 64,00€/Monat, 128,00€/Monat oder 256,00€/Monat für
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Nerdmitglieder
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2. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist die Vorlage eines
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Schüler-, Studenten oder Rentenausweises, einer Hartz-IV-Bescheinigung, eines
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Sozialhilfebescheids, eines Bescheids des Arbeitsamt oder eines vergleichbaren
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Nachweises gegenüber dem Vorstand. Der entsprechende Nachweis ist jährlich neu
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zu erbringen.
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3. Die Nerdmitgliedschaft steht jedem Mitglied zur Wahl, das den Verein
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stärker finanziell unterstützen mochte. Mit einer solchen Nerdmitgliedschaft
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sind keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile gegenüber den anderen beiden
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Mitgliedschaften verbunden.
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4. Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft (Mitgliedsbeitrag oder
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Mitgliedsart) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sofern nicht anders
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vereinbart gelten die gleichen Fristen wie in dieser Ordnung unter §2 zum
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Austritt angegeben.
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§ 2 Verpflichtungen nach Austritt
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1. Das Ende der Mitgliedschaft eines Mitglied entbindet dieses nicht von der
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Beitragsverpflichtung bis zum nächsten Quartalsende.
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§ 3 Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Vorstands
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1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag
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von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von bis zu 5000€ können zwei
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Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss
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durch die Mitgliederversammlung nötig.
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§ 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
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1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gemäß
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Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
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§ 5 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins
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1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide Vereinsvermögen nicht
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übersteigen.
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§ 6 Aufgaben des Schatzmeisters
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1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
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Haushaltsführung hinzuwirken
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2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereines in das Vereinsregister
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ein Konto auf den Namen des Vereines an und verwaltet dort das
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Vereinsvermögen.
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3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Unterschrift von zwei
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Vorstandsmitgliedern nötig.
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4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens
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vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach großeren
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Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder Mitveranstalter
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auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und Ausgaben über 100€ sind dabei
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einzeln aufzulisten.
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5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der
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Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei genießt er die
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volle Unterstützung des Vorstands.
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6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben fuhrt der Schatzmeister eine
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Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig auf dem
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Vereinskonto abgelegt.
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7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte Quittung in
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doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler.
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8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das nach den
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Regeln der einfachen Buchführung zu fuhren ist und aus folgenden Teilen
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besteht:
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- Kassenbuch für die Bargeldkasse
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- Hauptbuch für das Vereinskonto
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- Inventarliste für Vermögensgegenstände
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9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von dem
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Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim Schatzmeister
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eingereicht werden.
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10. Sollten Guter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese im
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Vermögensregister einzutragen. Der Schatzmeister hat nach Genehmigung durch
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den Vorstand ein Aufbewahrungsprotokoll anzufertigen, ein Exemplar für den
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Besorger, eins zur Dokumentation beim Schatzmeister.
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11. Der Schatzmeister fuhrt die Liste der Vereinsmitglieder. Periodisch werden
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von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch Zugänge und Abgänge den
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Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
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12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist durch ihn
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eine Bilanz zu erstellen.
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§ 7 Erstattung der Auslagen des Vorstands
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1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden in voller
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Hohe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung muss der Vorstand in
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einer Stellungnahme Zweck- und Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen.
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§ 8 Elektronische Schriftform
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1. Elektronische Dokumente im Sinne von §11 der Satzung sind mit PGP/GPG oder
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mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim Vorstand einen
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öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat hinterlegen, dessen Signatur die
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jeweiligen E-Mails tragen müssen. Das Mitglied hat bei Kompromittierung des
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Schlüssels für Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen.
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2. Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und
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protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der signierten
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E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt eventuell vorliegende
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schriftlich abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder öffentlich für ungültig.
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§ 9 Sicherheitsbeauftragter
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1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine Aufgaben umfassen
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insbesondere die Aufklärung und Information der Mitglieder zu Sicherheits- und
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Schutzmaßnahmen, gesetzlichen Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur
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Vermeidung von Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser
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Regelungen in den Räumen des Vereins.
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