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frlan 2011-10-17 21:07:45 +02:00
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@ -85,26 +85,27 @@ offene Software, etc.
§ 3 Mitgliedschaft § 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt. oder nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber dem 3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber
Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der 4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet. einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch
Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung
natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
von der Geschäftsordnung geregelt. für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung gegenüber 6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung
dem Vorstand erklärt. gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds § 4 Ausschluss eines Mitglieds