zusätzliche Ziele nach Abgabenordnung §52 Absatz 2

In §52 Absatz 2 der Abgabenordnung ist festgelegt, welche Ziele als
gemeinnützig zählen.  Davon kommen für uns zusätzlich zur Sublab-Satzung die
Punkte 1, 18, 23 in Frage, letzterer wegen "Modellflug" und "Amateurfunk"
(Freifunk).
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Konrad Schöbel 2011-07-12 00:37:22 +02:00
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@ -50,25 +50,31 @@ Möglichkeiten für die Mitglieder
setzt sich der Verein ein für die Förderung von:
- Wissenschaft und Forschung (AO §52 2.1)
- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie
durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und
entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst.
- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in der
Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen
Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft; durchgeführt
durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und -projekte sowie
Informationsaustausch.
- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie
durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und
entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst.
- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.) durch
Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, Einrichtungen und
Projekten.
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18)
- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit digitaler
Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
Handlungsweisen.
- Amateurfunk und Modellflug (AO §52 2.23)
- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im Zusammenhang mit
der Entwicklung der Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft durch
Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Urheberrecht, Datenschutz,