zusätzliche Ziele nach Abgabenordnung §52 Absatz 2

In §52 Absatz 2 der Abgabenordnung ist festgelegt, welche Ziele als
gemeinnützig zählen.  Davon kommen für uns zusätzlich zur Sublab-Satzung die
Punkte 1, 18, 23 in Frage, letzterer wegen "Modellflug" und "Amateurfunk"
(Freifunk).
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Konrad Schöbel 2011-07-12 00:37:22 +02:00
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@ -50,25 +50,31 @@ Möglichkeiten für die Mitglieder
setzt sich der Verein ein für die Förderung von: setzt sich der Verein ein für die Förderung von:
- Wissenschaft und Forschung (AO §52 2.1)
- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie
durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und
entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst.
- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in der - Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in der
Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen
Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft; durchgeführt Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft; durchgeführt
durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und -projekte sowie durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und -projekte sowie
Informationsaustausch. Informationsaustausch.
- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie
durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und
entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst.
- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.) durch - Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.) durch
Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, Einrichtungen und Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, Einrichtungen und
Projekten. Projekten.
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18)
- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit digitaler - Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit digitaler
Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
Handlungsweisen. Handlungsweisen.
- Amateurfunk und Modellflug (AO §52 2.23)
- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im Zusammenhang mit - Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im Zusammenhang mit
der Entwicklung der Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft durch der Entwicklung der Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft durch
Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Urheberrecht, Datenschutz,