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Krautspace-dokumente/Satzung/Satzung.txt
Konrad Schöbel 42c846e87f zusätzliche Ziele nach Abgabenordnung §52 Absatz 2
In §52 Absatz 2 der Abgabenordnung ist festgelegt, welche Ziele als
gemeinnützig zählen.  Davon kommen für uns zusätzlich zur Sublab-Satzung die
Punkte 1, 18, 23 in Frage, letzterer wegen "Modellflug" und "Amateurfunk"
(Freifunk).
2011-07-12 00:37:22 +02:00

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12 KiB
Text

Satzung des Hackspace Jena e.V.
Fassung vom 27. November 2010
Präambel
...
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name dann um den
Zusatz "e.V." ergänzt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51
ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und
unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne
erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und
unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel:
- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
kommunikativem Austausch, etc.
- Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen
- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen
- Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien
- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
- Bildung und Weiterbildung zu technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten für die Mitglieder
setzt sich der Verein ein für die Förderung von:
- Wissenschaft und Forschung (AO §52 2.1)
- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie
durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und
entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst.
- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in der
Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen
Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft; durchgeführt
durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und -projekte sowie
Informationsaustausch.
- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.) durch
Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, Einrichtungen und
Projekten.
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18)
- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit digitaler
Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
Handlungsweisen.
- Amateurfunk und Modellflug (AO §52 2.23)
- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im Zusammenhang mit
der Entwicklung der Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft durch
Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Urheberrecht, Datenschutz,
Netzneutralität, freie und offene Software, etc.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder
nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber dem
Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden
Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen,
die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch
Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht
natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird
von der Geschäftsordnung geregelt.
6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung gegenüber
dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht
nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss
dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11
unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung
gewähren.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der
vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in
Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu
unterstützen und zu fördern.
3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder
verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr
obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die
Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten
Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige
Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung
umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das
vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen
werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils
schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen
Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden
auf die Einladung übernommen.
7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines
Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2
Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern
beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen
nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das
Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige
Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss
die Tagesordnung verändern.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern
zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu
lassen.
11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen
Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren
können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf
Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann
hierfür Einschränkungen festlegen.
3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen
des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines
neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung
seiner Aufgaben verpflichtet.
6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von
der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden
nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie
falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben
Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der
Geschäftsordnung festgelegt wird.
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom
Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn
mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren.
10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei
Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat eine
Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen nötig.
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich,
wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger
Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der
gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung
wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die
ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über
die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.
4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die
vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins werden
entsprechend übertragen.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische
Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und
Zuordnung derartiger Dokumente.
2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch
zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern
gezählt.