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Textversion der Geschäftsordnung vom sublab e.V.

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Geschäftsordnung des sublab e.V.
Fassung vom 19.11.2008 (Revision : 143)
§ 1 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt gemäß §5 seiner Satzung Mitgliedsbeiträge wie folgt:
- 12,00€/Monat für ermäßigte Mitgliedschaft
- 23,00€/Monat für normale Mitgliedschaft
- 42,00€/Monat, 64,00€/Monat, 128,00€/Monat oder 256,00€/Monat für
Nerdmitglieder
2. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist die Vorlage eines
Schüler-, Studenten oder Rentenausweises, einer Hartz-IV-Bescheinigung, eines
Sozialhilfebescheids, eines Bescheids des Arbeitsamt oder eines vergleichbaren
Nachweises gegenüber dem Vorstand. Der entsprechende Nachweis ist jährlich neu
zu erbringen.
3. Die Nerdmitgliedschaft steht jedem Mitglied zur Wahl, das den Verein
stärker finanziell unterstützen mochte. Mit einer solchen Nerdmitgliedschaft
sind keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile gegenüber den anderen beiden
Mitgliedschaften verbunden.
4. Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft (Mitgliedsbeitrag oder
Mitgliedsart) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sofern nicht anders
vereinbart gelten die gleichen Fristen wie in dieser Ordnung unter §2 zum
Austritt angegeben.
§ 2 Verpflichtungen nach Austritt
1. Das Ende der Mitgliedschaft eines Mitglied entbindet dieses nicht von der
Beitragsverpflichtung bis zum nächsten Quartalsende.
§ 3 Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Vorstands
1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag
von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von bis zu 5000€ können zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss
durch die Mitgliederversammlung nötig.
§ 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gemäß
Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
§ 5 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins
1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide Vereinsvermögen nicht
übersteigen.
§ 6 Aufgaben des Schatzmeisters
1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken
2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereines in das Vereinsregister
ein Konto auf den Namen des Vereines an und verwaltet dort das
Vereinsvermögen.
3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Unterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern nötig.
4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens
vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach großeren
Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder Mitveranstalter
auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und Ausgaben über 100€ sind dabei
einzeln aufzulisten.
5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der
Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei genießt er die
volle Unterstützung des Vorstands.
6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben fuhrt der Schatzmeister eine
Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig auf dem
Vereinskonto abgelegt.
7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte Quittung in
doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler.
8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das nach den
Regeln der einfachen Buchführung zu fuhren ist und aus folgenden Teilen
besteht:
- Kassenbuch für die Bargeldkasse
- Hauptbuch für das Vereinskonto
- Inventarliste für Vermögensgegenstände
9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von dem
Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim Schatzmeister
eingereicht werden.
10. Sollten Guter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese im
Vermögensregister einzutragen. Der Schatzmeister hat nach Genehmigung durch
den Vorstand ein Aufbewahrungsprotokoll anzufertigen, ein Exemplar für den
Besorger, eins zur Dokumentation beim Schatzmeister.
11. Der Schatzmeister fuhrt die Liste der Vereinsmitglieder. Periodisch werden
von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch Zugänge und Abgänge den
Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist durch ihn
eine Bilanz zu erstellen.
§ 7 Erstattung der Auslagen des Vorstands
1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden in voller
Hohe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung muss der Vorstand in
einer Stellungnahme Zweck- und Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen.
§ 8 Elektronische Schriftform
1. Elektronische Dokumente im Sinne von §11 der Satzung sind mit PGP/GPG oder
mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim Vorstand einen
öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat hinterlegen, dessen Signatur die
jeweiligen E-Mails tragen müssen. Das Mitglied hat bei Kompromittierung des
Schlüssels für Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen.
2. Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und
protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der signierten
E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt eventuell vorliegende
schriftlich abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder öffentlich für ungültig.
§ 9 Sicherheitsbeauftragter
1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine Aufgaben umfassen
insbesondere die Aufklärung und Information der Mitglieder zu Sicherheits- und
Schutzmaßnahmen, gesetzlichen Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur
Vermeidung von Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser
Regelungen in den Räumen des Vereins.