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Absätze neu umgebrochen. (keine inhaltlichen Änderungen)

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Frank Lanitz 2011-08-22 09:24:11 +02:00
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@ -1,4 +1,3 @@
Geschäftsordnung des Hackspace Jena e.V.
Fassung vom 27. November 2010
@ -12,47 +11,48 @@ Fassung vom 27. November 2010
- 42,00€/Monat, 64,00€/Monat, 128,00€/Monat oder 256,00€/Monat für
Nerdmitglieder
2. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist die Vorlage eines
gültigen Schüler-, Studenten-, Renten- oder Behindertenausweises, eines
Sozialhilfebescheids, eines Bescheids des Arbeitsamtes oder eines
vergleichbaren Nachweises gegenüber dem Vorstand. Der entsprechende Nachweis
ist jährlich neu zu erbringen.
2. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist die Vorlage
eines gültigen Schüler-, Studenten-, Renten- oder
Behindertenausweises, eines Sozialhilfebescheids, eines Bescheids
des Arbeitsamtes oder eines vergleichbaren Nachweises gegenüber dem
Vorstand. Der entsprechende Nachweis ist jährlich neu zu erbringen.
3. Die Nerdmitgliedschaft steht jedem Mitglied zur Wahl, das den Verein
stärker finanziell unterstützen mochte. Mit einer solchen Nerdmitgliedschaft
sind keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile gegenüber den anderen beiden
Mitgliedschaften verbunden.
3. Die Nerdmitgliedschaft steht jedem Mitglied zur Wahl, das den
Verein stärker finanziell unterstützen mochte. Mit einer solchen
Nerdmitgliedschaft sind keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile
gegenüber den anderen beiden Mitgliedschaften verbunden.
4. Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft (Mitgliedsbeitrag oder
Mitgliedsart) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sofern nicht anders
vereinbart gelten die gleichen Fristen wie in dieser Ordnung unter §2 zum
Austritt angegeben.
Mitgliedsart) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sofern
nicht anders vereinbart gelten die gleichen Fristen wie in dieser
Ordnung unter §2 zum Austritt angegeben.
§ 2 Verpflichtungen nach Austritt
1. Das Ende der Mitgliedschaft eines Mitglied entbindet dieses nicht von der
Beitragsverpflichtung bis zum nächsten Quartalsende.
1. Das Ende der Mitgliedschaft eines Mitglied entbindet dieses nicht
von der Beitragsverpflichtung bis zum nächsten Quartalsende.
§ 3 Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Vorstands
1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag
von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von bis zu 5000€ können zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss
durch die Mitgliederversammlung nötig.
1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu
einem Betrag von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von
bis zu 5000€ können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei
höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung
nötig.
§ 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gemäß
Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
§ 5 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins
1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide Vereinsvermögen nicht
übersteigen.
1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide
Vereinsvermögen nicht übersteigen.
§ 6 Aufgaben des Schatzmeisters
@ -60,81 +60,85 @@ Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken
2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereines in das Vereinsregister
ein Konto auf den Namen des Vereines an und verwaltet dort das
Vereinsvermögen.
2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereines in das
Vereinsregister ein Konto auf den Namen des Vereines an und
verwaltet dort das Vereinsvermögen.
3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Unterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern nötig.
4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens
vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach großeren
Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder Mitveranstalter
auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und Ausgaben über 100€ sind dabei
einzeln aufzulisten.
Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder
Mitveranstalter auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und
Ausgaben über 100€ sind dabei einzeln aufzulisten.
5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der
Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei genießt er die
volle Unterstützung des Vorstands.
Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei
genießt er die volle Unterstützung des Vorstands.
6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben fuhrt der Schatzmeister eine
Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig auf dem
Vereinskonto abgelegt.
Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig
auf dem Vereinskonto abgelegt.
7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte Quittung in
doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler.
7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte
Quittung in doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler.
8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das nach den
Regeln der einfachen Buchführung zu fuhren ist und aus folgenden Teilen
besteht:
8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das
nach den Regeln der einfachen Buchführung zu fuhren ist und aus
folgenden Teilen besteht:
- Kassenbuch für die Bargeldkasse
- Hauptbuch für das Vereinskonto
- Inventarliste für Vermögensgegenstände
9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von dem
Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim Schatzmeister
eingereicht werden.
9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von
dem Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim
Schatzmeister eingereicht werden.
10. Sollten Guter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese im
Vermögensregister einzutragen. Der Schatzmeister hat nach Genehmigung durch
den Vorstand ein Aufbewahrungsprotokoll anzufertigen, ein Exemplar für den
Besorger, eins zur Dokumentation beim Schatzmeister.
Vermögensregister einzutragen. Der Schatzmeister hat nach
Genehmigung durch den Vorstand ein Aufbewahrungsprotokoll
anzufertigen, ein Exemplar für den Besorger, eins zur Dokumentation
beim Schatzmeister.
11. Der Schatzmeister fuhrt die Liste der Vereinsmitglieder. Periodisch werden
von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch Zugänge und Abgänge den
Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
11. Der Schatzmeister fuhrt die Liste der Vereinsmitglieder.
Periodisch werden von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch
Zugänge und Abgänge den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist durch ihn
eine Bilanz zu erstellen.
12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist
durch ihn eine Bilanz zu erstellen.
§ 7 Erstattung der Auslagen des Vorstands
1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden in voller
Hohe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung muss der Vorstand in
einer Stellungnahme Zweck- und Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen.
1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden
in voller Hohe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
muss der Vorstand in einer Stellungnahme Zweck- und
Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen.
§ 8 Elektronische Schriftform
1. Elektronische Dokumente im Sinne von §11 der Satzung sind mit PGP/GPG oder
mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim Vorstand einen
öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat hinterlegen, dessen Signatur die
jeweiligen E-Mails tragen müssen. Das Mitglied hat bei Kompromittierung des
Schlüssels für Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen.
1. Elektronische Dokumente im Sinne von §11 der Satzung sind mit
PGP/GPG oder mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim
Vorstand einen öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat
hinterlegen, dessen Signatur die jeweiligen E-Mails tragen müssen.
Das Mitglied hat bei Kompromittierung des Schlüssels für
Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen.
2. Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und
protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der signierten
E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt eventuell vorliegende
schriftlich abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder öffentlich für ungültig.
protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der
signierten E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt
eventuell vorliegende schriftlich abgegebene Stimmen anwesender
Mitglieder öffentlich für ungültig.
§ 9 Sicherheitsbeauftragter
1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine Aufgaben umfassen
insbesondere die Aufklärung und Information der Mitglieder zu Sicherheits- und
Schutzmaßnahmen, gesetzlichen Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur
Vermeidung von Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser
Regelungen in den Räumen des Vereins.
1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine
Aufgaben umfassen insbesondere die Aufklärung und Information der
Mitglieder zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, gesetzlichen
Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von
Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser Regelungen in
den Räumen des Vereins.