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Absätze neu umgebrochen. (keine inhaltlichen Änderungen)

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Frank Lanitz 2011-08-22 09:24:11 +02:00
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commit 7e5b1479a2

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Geschäftsordnung des Hackspace Jena e.V. Geschäftsordnung des Hackspace Jena e.V.
Fassung vom 27. November 2010 Fassung vom 27. November 2010
@ -12,47 +11,48 @@ Fassung vom 27. November 2010
- 42,00€/Monat, 64,00€/Monat, 128,00€/Monat oder 256,00€/Monat für - 42,00€/Monat, 64,00€/Monat, 128,00€/Monat oder 256,00€/Monat für
Nerdmitglieder Nerdmitglieder
2. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist die Vorlage eines 2. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist die Vorlage
gültigen Schüler-, Studenten-, Renten- oder Behindertenausweises, eines eines gültigen Schüler-, Studenten-, Renten- oder
Sozialhilfebescheids, eines Bescheids des Arbeitsamtes oder eines Behindertenausweises, eines Sozialhilfebescheids, eines Bescheids
vergleichbaren Nachweises gegenüber dem Vorstand. Der entsprechende Nachweis des Arbeitsamtes oder eines vergleichbaren Nachweises gegenüber dem
ist jährlich neu zu erbringen. Vorstand. Der entsprechende Nachweis ist jährlich neu zu erbringen.
3. Die Nerdmitgliedschaft steht jedem Mitglied zur Wahl, das den Verein 3. Die Nerdmitgliedschaft steht jedem Mitglied zur Wahl, das den
stärker finanziell unterstützen mochte. Mit einer solchen Nerdmitgliedschaft Verein stärker finanziell unterstützen mochte. Mit einer solchen
sind keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile gegenüber den anderen beiden Nerdmitgliedschaft sind keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile
Mitgliedschaften verbunden. gegenüber den anderen beiden Mitgliedschaften verbunden.
4. Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft (Mitgliedsbeitrag oder 4. Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft (Mitgliedsbeitrag oder
Mitgliedsart) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sofern nicht anders Mitgliedsart) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sofern
vereinbart gelten die gleichen Fristen wie in dieser Ordnung unter §2 zum nicht anders vereinbart gelten die gleichen Fristen wie in dieser
Austritt angegeben. Ordnung unter §2 zum Austritt angegeben.
§ 2 Verpflichtungen nach Austritt § 2 Verpflichtungen nach Austritt
1. Das Ende der Mitgliedschaft eines Mitglied entbindet dieses nicht von der 1. Das Ende der Mitgliedschaft eines Mitglied entbindet dieses nicht
Beitragsverpflichtung bis zum nächsten Quartalsende. von der Beitragsverpflichtung bis zum nächsten Quartalsende.
§ 3 Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Vorstands § 3 Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Vorstands
1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag 1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu
von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von bis zu 5000€ können zwei einem Betrag von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von
Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss bis zu 5000€ können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei
durch die Mitgliederversammlung nötig. höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung
nötig.
§ 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung § 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gemäß 1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der
Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder. Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
§ 5 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins § 5 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins
1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide Vereinsvermögen nicht 1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide
übersteigen. Vereinsvermögen nicht übersteigen.
§ 6 Aufgaben des Schatzmeisters § 6 Aufgaben des Schatzmeisters
@ -60,81 +60,85 @@ Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche 1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken Haushaltsführung hinzuwirken
2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereines in das Vereinsregister 2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereines in das
ein Konto auf den Namen des Vereines an und verwaltet dort das Vereinsregister ein Konto auf den Namen des Vereines an und
Vereinsvermögen. verwaltet dort das Vereinsvermögen.
3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Unterschrift von zwei 3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Unterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern nötig. Vorstandsmitgliedern nötig.
4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens 4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens
vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach großeren vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach großeren
Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder Mitveranstalter Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder
auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und Ausgaben über 100€ sind dabei Mitveranstalter auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und
einzeln aufzulisten. Ausgaben über 100€ sind dabei einzeln aufzulisten.
5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der 5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der
Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei genießt er die Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei
volle Unterstützung des Vorstands. genießt er die volle Unterstützung des Vorstands.
6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben fuhrt der Schatzmeister eine 6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben fuhrt der Schatzmeister eine
Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig auf dem Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig
Vereinskonto abgelegt. auf dem Vereinskonto abgelegt.
7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte Quittung in 7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte
doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler. Quittung in doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler.
8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das nach den 8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das
Regeln der einfachen Buchführung zu fuhren ist und aus folgenden Teilen nach den Regeln der einfachen Buchführung zu fuhren ist und aus
besteht: folgenden Teilen besteht:
- Kassenbuch für die Bargeldkasse - Kassenbuch für die Bargeldkasse
- Hauptbuch für das Vereinskonto - Hauptbuch für das Vereinskonto
- Inventarliste für Vermögensgegenstände - Inventarliste für Vermögensgegenstände
9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von dem 9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von
Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim Schatzmeister dem Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim
eingereicht werden. Schatzmeister eingereicht werden.
10. Sollten Guter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese im 10. Sollten Guter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese im
Vermögensregister einzutragen. Der Schatzmeister hat nach Genehmigung durch Vermögensregister einzutragen. Der Schatzmeister hat nach
den Vorstand ein Aufbewahrungsprotokoll anzufertigen, ein Exemplar für den Genehmigung durch den Vorstand ein Aufbewahrungsprotokoll
Besorger, eins zur Dokumentation beim Schatzmeister. anzufertigen, ein Exemplar für den Besorger, eins zur Dokumentation
beim Schatzmeister.
11. Der Schatzmeister fuhrt die Liste der Vereinsmitglieder. Periodisch werden 11. Der Schatzmeister fuhrt die Liste der Vereinsmitglieder.
von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch Zugänge und Abgänge den Periodisch werden von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch
Vereinsmitgliedern mitgeteilt. Zugänge und Abgänge den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist durch ihn 12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist
eine Bilanz zu erstellen. durch ihn eine Bilanz zu erstellen.
§ 7 Erstattung der Auslagen des Vorstands § 7 Erstattung der Auslagen des Vorstands
1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden in voller 1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden
Hohe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung muss der Vorstand in in voller Hohe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
einer Stellungnahme Zweck- und Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen. muss der Vorstand in einer Stellungnahme Zweck- und
Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen.
§ 8 Elektronische Schriftform § 8 Elektronische Schriftform
1. Elektronische Dokumente im Sinne von §11 der Satzung sind mit PGP/GPG oder 1. Elektronische Dokumente im Sinne von §11 der Satzung sind mit
mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim Vorstand einen PGP/GPG oder mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim
öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat hinterlegen, dessen Signatur die Vorstand einen öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat
jeweiligen E-Mails tragen müssen. Das Mitglied hat bei Kompromittierung des hinterlegen, dessen Signatur die jeweiligen E-Mails tragen müssen.
Schlüssels für Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen. Das Mitglied hat bei Kompromittierung des Schlüssels für
Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen.
2. Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und 2. Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und
protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der signierten protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der
E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt eventuell vorliegende signierten E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt
schriftlich abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder öffentlich für ungültig. eventuell vorliegende schriftlich abgegebene Stimmen anwesender
Mitglieder öffentlich für ungültig.
§ 9 Sicherheitsbeauftragter § 9 Sicherheitsbeauftragter
1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine Aufgaben umfassen 1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine
insbesondere die Aufklärung und Information der Mitglieder zu Sicherheits- und Aufgaben umfassen insbesondere die Aufklärung und Information der
Schutzmaßnahmen, gesetzlichen Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur Mitglieder zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, gesetzlichen
Vermeidung von Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von
Regelungen in den Räumen des Vereins. Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser Regelungen in
den Räumen des Vereins.