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bei Erwähnung von "Mitgliedern", wo nötig, "ordentliche" spezifizieren
Die Unterscheidung zwischen "ordentlichen", stimmberechtigten Mitgliedern und "Fördermitgliedern" ohne Stimmrechte erfordert es, dort wo von "Mitgliedern" die Rede ist, gegebenenfalls zu spezifizieren, dass es sich um "ordentliche" Mitglieder handelt.
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@ -46,7 +46,8 @@ nötig.
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§ 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
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1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der
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Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der Mitglieder.
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Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der ordentlichen
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Mitglieder.
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§ 5 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins
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@ -154,7 +154,7 @@ Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
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wurden.
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2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
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Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim
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Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim
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abzustimmen.
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3. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
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@ -172,9 +172,9 @@ Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des
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Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
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6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
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einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der
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Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines
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Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
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einberufen werden, wenn mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder
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oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe
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eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
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Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
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übernommen.
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@ -207,11 +207,11 @@ bestimmen.
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§ 8 Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
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Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des
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Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
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werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der
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Beisitzer verzichtet werden.
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern:
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dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
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Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt
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werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer
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verzichtet werden.
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2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
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Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln
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@ -228,11 +228,11 @@ Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
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Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
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bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
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6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie
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werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins
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gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister
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und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer
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gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden
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von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des
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Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender,
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Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei
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Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
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Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
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