Satzung des Hackspace Jena e.V. Fassung vom 27. November 2010 Präambel ... § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel: - Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente, kommunikativem Austausch, etc. - Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen - Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen - Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien - Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie - Bildung und Weiterbildung zu technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder setzt sich der Verein ein für die Förderung von: - Wissenschaft und Forschung (AO §52 2.1) - Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst. - Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in der Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft; durchgeführt durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und -projekte sowie Informationsaustausch. - Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.) durch Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, Einrichtungen und Projekten. - Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18) - Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit digitaler Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen. - Amateurfunk und Modellflug (AO §52 2.23) - Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft durch Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, Netzneutralität, freie und offene Software, etc. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt. 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. 4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt. 6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. § 4 Ausschluss eines Mitglieds 1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. 2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. 3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 6 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden. 2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. 3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme. 4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. 5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen. 7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen. 8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat. 9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern. 10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. 11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. 2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen. 3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. 5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. 6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. 8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird. 9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren. 10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. § 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung 1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. 2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. 3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. 2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke, darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. 3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. 4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen. § 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit 1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente. 2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern gezählt.