"Gleichberechtigung von Frauen und Männern" in §2.2 gestrichen
Gleichberechtigung ist für uns selbstverständlich. Allerdings gehört es nicht zu den Hauptzielen des Vereins, sie durch spezielle Maßnahmen zu fördern.
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@ -68,8 +68,6 @@ durchgeführt durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und
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durch Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen,
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Einrichtungen und Projekten.
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- Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18)
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- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit
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digitaler Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über
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rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und
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