"Gleichberechtigung von Frauen und Männern" in §2.2 gestrichen

Gleichberechtigung ist für uns selbstverständlich.  Allerdings gehört es nicht
zu den Hauptzielen des Vereins, sie durch spezielle Maßnahmen zu fördern.
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Konrad Schöbel 2011-11-11 23:37:28 +01:00
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@ -68,8 +68,6 @@ durchgeführt durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und
durch Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, durch Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen,
Einrichtungen und Projekten. Einrichtungen und Projekten.
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern (AO §52 2.18)
- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit - Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit
digitaler Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über digitaler Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über
rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und