diff --git a/Satzung/Satzung.txt b/Satzung/Satzung.txt new file mode 100644 index 0000000..f49c345 --- /dev/null +++ b/Satzung/Satzung.txt @@ -0,0 +1,293 @@ + +Satzung des sublab e.V. +Fassung vom 19.02.2011 + + +Präambel + +Der Einzug von digitaler Informationsverarbeitung ins Alltagsleben unserer +Gesellschaft hat eine Vielzahl von Möglichkeiten geschaffen. Der Umgang von +Mensch mit Maschine und die schon als Eigenleben qualifizierbare Beweglichkeit +von Daten bergen viele Chancen, erfordern aber auch spezielle Fähigkeiten und +ein Bewusstsein für Risiken und Gefahren. + +Wir sind eine Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht, +Herkunft, politischer Ausrichtung und gesellschaftlicher Stellung, die im +Umgang mit Informationstechnologie bildet, damit zusammenhängende Formen von +Kunst und Kultur fördert und sich für eine jedem Wesen gerechte Entwicklung +der Informationsgesellschaft einsetzt. + + +§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr + +1. Der Verein trägt den Namen "subspace". Der Verein wird in das +Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und der Name dann um den +Zusatz "e.V." ergänzt. + +2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Geschäftsjahr entspricht dem +Kalenderjahr. + + +§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit + +1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im +Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51 +ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und +unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne +erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie +eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und +unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten +keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem +Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens +erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, +oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. + +2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel: + +- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente, +kommunikativem Austausch, etc. + +- Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen + +- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen + +- Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien + +- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie + +- Bildung und Weiterbildung zu technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen +Möglichkeiten für die Mitglieder + +setzt sich der Verein ein für die Förderung von: + +- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in der +Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen +Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft; durchgeführt +durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und -projekte sowie +Informationsaustausch. + +- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen, wie sie +durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung entstanden sind und +entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und andere Computerkunst. + +- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.) durch +Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen, Einrichtungen und +Projekten. + +- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit digitaler +Informatiaonsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, +angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen +Handlungsweisen. + +- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im Zusammenhang mit +der Entwicklung der Gesellschaft zu einer Informationsgesellschaft durch +Veranstaltungen und Diskussionen zu Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, +Netzneutralität, freie und offene Software, etc. + + +§ 3 Mitgliedschaft + +1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder +nicht rechtsfähiger Verein werden, der seine Ziele unterstützt. + +2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. + +3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber dem +Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden +Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. + +4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der +Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, +die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet. + +5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch +Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht +natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird +von der Geschäftsordnung geregelt. + +6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung gegenüber +dem Vorstand erklärt. + + +§ 4 Ausschluss eines Mitglieds + +1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, +wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht +nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss +dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 +unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung +gewähren. + +2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der +Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung +ruht die Mitgliedschaft. + + +§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder + +1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der +vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in +Anspruch zu nehmen. + +2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu +unterstützen und zu fördern. + +3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder +verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der +Mitgliederversammlung beschlossen wird. + + +§ 6 Organe des Vereins + +1. Die Organe des Vereins sind: + +- Die Mitgliederversammlung +- Der Vorstand + + +§ 7 Mitgliederversammlung + +1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr +obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die +Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden. + +2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche +Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. + +3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme. + +4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen +Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten +Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige +Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. + +5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als +Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung +umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das +vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister. + +6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen +werden, wenn mindestens 23% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils +schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen +Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden +auf die Einladung übernommen. + +7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines +Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens 2 +Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern +beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen +nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen. + +8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 +zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das +Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat. + +9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige +Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss +die Tagesordnung verändern. + +10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll +anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu +unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern +zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu +lassen. + +11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. +Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen +Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen. + + +§ 8 Vorstand + +1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem +Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren +können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf +Wunsch der Mitglieder auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. + +2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. +Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln +berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann +hierfür Einschränkungen festlegen. + +3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen +des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung. + +4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. + +5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines +Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines +neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung +seiner Aufgaben verpflichtet. + +6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von +der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden +nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie +falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. + +7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten +Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. + +8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben +Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der +Geschäftsordnung festgelegt wird. + +9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom +Schriftführer schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn +mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse +der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren. + +10. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer haben bei +Abstimmungen des Vorstands jeweils zwei Stimmen. Jeder Beisitzer hat eine +Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen +gültigen Stimmen nötig. + + +§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung + +1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der +Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen +Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige +als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. + +2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei +Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. + +3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus +formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. +Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt +werden. + + +§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung + +1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer +Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, +wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger +Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde. + +2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der +gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für +steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung +wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer +Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die +ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit +Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. + +3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über +die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. + +4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die +vorgenannten Absätze analog, das Vermögen und die Güter des Vereins werden +entsprechend übertragen. + + +§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit + +1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische +Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellwege und +Zuordnung derartiger Dokumente. + +2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch +zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern +gezählt. + diff --git a/satzung/quellen/satzung-rev-143.pdf b/satzung/quellen/satzung-rev-143.pdf deleted file mode 100644 index 31c295c..0000000 Binary files a/satzung/quellen/satzung-rev-143.pdf and /dev/null differ