From 8a597d0ea6422be443e898d508d09925335c5735 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Frank Lanitz Date: Thu, 26 Jan 2012 23:15:11 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Vorl=C3=A4ufiges=20Entfernen=20der=20plain-Text?= =?UTF-8?q?-Versionen,=20da=20letzte=20=C3=84nderungen=20aktuell=20nur=20i?= =?UTF-8?q?m=20TeX=20gepflegt=20werden?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- Satzung/Geschäftsordnung.txt | 133 --------------- Satzung/Satzung.txt | 316 ----------------------------------- 2 files changed, 449 deletions(-) delete mode 100644 Satzung/Geschäftsordnung.txt delete mode 100644 Satzung/Satzung.txt diff --git a/Satzung/Geschäftsordnung.txt b/Satzung/Geschäftsordnung.txt deleted file mode 100644 index ae06812..0000000 --- a/Satzung/Geschäftsordnung.txt +++ /dev/null @@ -1,133 +0,0 @@ -Geschäftsordnung des Hackspace Jena e.V. -Fassung vom 30. November 2011 - -§ 1 Mitgliedsbeiträge - -1. Der Verein erhebt gemäß §5 seiner Satzung Mitgliedsbeiträge wie -folgt: - -- 8€/Monat für ermäßigte Mitgliedschaft -- 16€/Monat für normale Mitgliedschaft -- 32€/Monat, 42€/Monat, 64€/Monat, 128€/Monat oder 256€/Monat für - Fördermitglieder - -Der Mitgliedsbeitrag wird für mindestens einen Monat im Voraus -entrichtet. Einmal gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht -zurückerstattet. - -2. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist die Vorlage -eines gültigen Schüler-, Studenten-, Renten- oder -Behindertenausweises, einer Arbeitslosigkeitsbescheinigung oder -eines vergleichbaren Nachweises gegenüber dem Vorstand. Der -entsprechende Nachweis ist jährlich neu zu erbringen. - -3. Jedem Mitglied steht es frei, den Verein durch einen höheren -Mitgliedsbeitrag stärker finanziell zu unterstützen. Damit sind -keinerlei Privilegien oder Stimmvorteile verbunden. - -4. Änderungen bezüglich Mitgliedsbeitrag oder Mitgliedsart sind dem -Vorstand schriftlich mitzuteilen und gelten mit sofortiger Wirkung. - - -§ 2 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung - -1. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der -Mitgliederversammlung gemäß Satzung §7 beträgt 23% der ordentlichen -Mitglieder. - - -§ 3 Einschränkungen der Verfügungsberechtigung des Vorstands - -1. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu -einem Betrag von 400€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von -bis zu 2000€ können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei -höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung -nötig. - - -§ 4 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins - -1. Die Summe der Ausgaben eines Jahres darf das liquide -Vereinsvermögen nicht übersteigen. - - -§ 5 Aufgaben des Schatzmeisters - -1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche -Haushaltsführung hinzuwirken. - -2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereins in das -Vereinsregister ein Konto auf den Namen des Vereins an und -verwaltet dort das Vereinsvermögen. - -3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Unterschrift von zwei -Vorstandsmitgliedern nötig. - -4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens -vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach größeren -Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder -Mitveranstalter auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und -Ausgaben über 100€ sind dabei einzeln aufzulisten. - -5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der -Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei -genießt er die volle Unterstützung des Vorstands. - -6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister eine -Bargeldkasse. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig -auf dem Vereinskonto abgelegt. - -7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte -Quittung in doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler. - -8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das -nach den Regeln der einfachen Buchführung zu führen ist und aus -folgenden Teilen besteht: - -- Kassenbuch für die Bargeldkasse -- Hauptbuch für das Vereinskonto -- Inventarliste für Vermögensgegenstände - -9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von -dem Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim -Schatzmeister eingereicht werden. - -10. Sollten Güter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese im -Vermögensregister einzutragen. Nach Genehmigung durch den Vorstand hat -der Schatzmeister ein Aufbewahrungsprotokoll anzufertigen, ein Exemplar -für den Besorger, eins zur Dokumentation beim Schatzmeister. - -11. Der Schatzmeister führt die Liste der Vereinsmitglieder. -Periodisch werden von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch -Zugänge und Abgänge den Vereinsmitgliedern mitgeteilt. - -12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist -durch ihn eine Bilanz zu erstellen. - - -§ 6 Erstattung der Auslagen des Vorstands - -1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden -in voller Höhe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung -muss der Vorstand in einer Stellungnahme Zweck- und -Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen. - - -§ 7 Elektronische Schriftform - -1. Elektronische Dokumente im Sinne von §12 der Satzung sind mit -PGP/GPG oder mit S/MIME signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim -Vorstand einen öffentlichen Schlüssel bzw. sein Zertifikat -hinterlegen, dessen Signatur die jeweiligen E-Mails tragen müssen. -Das Mitglied hat bei Kompromittierung des Schlüssels für -Benachrichtigung des Vorstands zu sorgen. - - -§ 8 Sicherheitsbeauftragter - -1. Der Vorstand ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Seine -Aufgaben umfassen insbesondere die Aufklärung und Information der -Mitglieder zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, gesetzlichen -Regelungen und notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von -Unfällen. Weiterhin überprüft er die Einhaltung dieser Regelungen in -den Räumen des Vereins. diff --git a/Satzung/Satzung.txt b/Satzung/Satzung.txt deleted file mode 100644 index b8367ff..0000000 --- a/Satzung/Satzung.txt +++ /dev/null @@ -1,316 +0,0 @@ -Satzung des Hackspace Jena e.V. -Fassung vom 10. Januar 2012 - - -§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr - -1. Der Verein trägt den Namen "Hackspace Jena". Der Verein soll in -das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen und der Name -dann um den Zusatz "e.V." ergänzt werden. - -2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht -dem Kalenderjahr. - - -§2 Gemeinnützigkeit - -1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der -Abgabenordnung. - -2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie -eigenwirtschaftliche Zwecke. - -3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke -verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus -Mitteln des Vereins. - -4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person -durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch -unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei -Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile -des Vereinsvermögens erhalten. - - -§3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung - -1. Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung - - der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich - der Studentenhilfe - - der Forschung, der Kunst und der Kultur - - des Umgangs mit Technologie sowie - - der öffentlichen Auseinandersetzung - auf den Themengebieten - - der Informationstechnologie - - der Computersicherheit und - - des Datenschutzes(.) - -2. Das Handeln des Vereins ist durch die Gedanken - - der Gleichberechtigung - - des internationalen Austauschs und - - der Mitwirkung an der pluralistischen, demokratischen - Gesellschaft - bestimmt. - -3. Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind -Aufbau und Betrieb einer Begegnungsstätte, die eine räumliche -Grundlage für Aktivitäten im Sinne dieser Satzung bildet. - -4. Die sekundären Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind -schwerpunktmäßig: - - - Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen, Seminaren, Tagungen und - anderen Informationsveranstaltungen zu den Themengebieten - des Vereins - - - gemeinschaftliche, kritische Rezeption von Medieninhalten - wie Dokumentationen, Vortragsmitschnitte oder Artikel, die der - Bildung auf den Themengebieten des Vereins dienen - - - Ausstellung technischer Geräte von historischem oder aktuellem - Interesse - - - Durchführung von Projekten zur Förderung, Bildung und Erziehung - der Jugend in Themenbereichen des Vereins wie etwa - - der angeleiteten Entwicklung von Soft- und Hardwarekomponenten, - - dedizierter Bildungsveranstaltungen oder - - Kooperationen mit Schulen, - - - Vernetzung mit lokalen und internationalen Organisationen und - Gruppen im Themenspektrum des Vereins durch - - Organisation von Austauschfahrten, - - gemeinsame Vorträge und Tagungen, - - Betrieb und gemeinsame Nutzung von - Kommunikationsinfrastruktur und - - Kooperation mit User-Groups und Nutzerstammtischen - - - Förderung von Aktivitäten zu interdisziplinären Aspekten der - Vereinsthemen - - - Bereitstellung der physischen und elektronischen Infrastruktur zur - Durchführung von Projekten im Sinne des Satzungszwecks, - insbesondere die Einrichtung eines Hardwarelabors - - - Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer, - Technik, neue Medien in das Vereinsleben, insbesondere durch - Ausstellung und Vorführung künstlerischer Arbeiten in den - Vereinsräumen sowie die Integration kreativer Elemente in - deren Einrichtung. - - -§ 4 Mitgliedschaft - -1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, -die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder -juristische Person werden. - -2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. - -3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §12 gegenüber -dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer -entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. - -4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der -Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung -einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme -entscheidet. - -5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch -Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung -und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht -für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt. - -6. Der Austritt wird durch eine gemäß §12 schriftliche Willenserklärung -gegenüber dem Vorstand erklärt. - - -§ 5 Ausschluss eines Mitglieds - -1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen -werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen -Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen -nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den -Beschluss in schriftlicher Form gemäß §12 unter Angabe von Gründen -mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. - -2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der -Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der -Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. - - -§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder - -1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des -Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem -und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. - -2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des -Vereins zu unterstützen und zu fördern. - -3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die -Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, -die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. - - -§ 7 Organe des Vereins - -1. Die Organe des Vereins sind: - -- Die Mitgliederversammlung -- Der Vorstand - - -§ 8 Mitgliederversammlung - -1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des -Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die -Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen -wurden. - -2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche -Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim -abzustimmen. - -3. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme. - -4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der -abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 -geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der -Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird -in der Geschäftsordnung festgelegt. - -5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als -Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre -Tagesordnung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des -Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des -Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr. - -6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit -einberufen werden, wenn mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder -oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §12 unter Angabe -eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten -Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung -übernommen. - -7. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die -Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller -Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem von ihm festgesetzten -Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen -darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags -beim Vorstand liegen. - -8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §12 -zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls -das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §12 angemeldet hat. - -9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere -nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann -per Beschluss die Tagesordnung verändern. - -10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll -anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu -unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen -Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten -Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. - -11. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der -Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch -Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer -bestimmen. - - -§ 9 Vorstand - -1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen -Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem -Schriftführer. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den -Vorstand gewählt werden. Es kann auf Wunsch der -Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. - -2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorstandsvorsitzender, -Schatzmeister sowie der Schriftführer. Diese sind einzeln -berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung -kann hierfür Einschränkungen festlegen. - -3. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet -das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung. - -4. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. - -5. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines -Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur -Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur -bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. - -6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden -von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des -Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, -Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei -Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. - -7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten -Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. - -8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. -Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen -von der Geschäftsordnung festgelegt wird. - -9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen -werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §12 einberufen. Der Vorstand -ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder -anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu -protokollieren. - -10. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen des Vorstands eine -Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der -abgegebenen gültigen Stimmen nötig. - - -§ 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung - -1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der -Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen -Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der -bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. - -2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine -Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. - -3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder -Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der -Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der -nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. - - -§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung - -1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit -einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung -ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung -als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins -angekündigt wurde. - -2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder -Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der -Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur -Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen -steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen -Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den -Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit -Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung -regeln. - -3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von -Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens -zwingend zu erfüllen. - -4. Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die -vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins -werden entsprechend übertragen. - - -§ 12 Schriftform - -1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch -elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt -Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.