Verweise auf §11/§12 in Satzung korrigiert
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@ -122,7 +122,7 @@
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\item Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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\item Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber
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\item Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §12 gegenüber
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dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
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entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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@ -136,7 +136,7 @@
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und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
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für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
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\item Der Austritt wird durch eine gemäß §11 schriftliche Willenserklärung
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\item Der Austritt wird durch eine gemäß §12 schriftliche Willenserklärung
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gegenüber dem Vorstand erklärt.
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\end{enumerate}
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werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
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Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen
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nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
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Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen
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Beschluss in schriftlicher Form gemäß §12 unter Angabe von Gründen
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mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
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\item Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
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@ -208,7 +208,7 @@
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\item Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
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einberufen werden, wenn mindestens 23\% der ordentlichen Mitglieder
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oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe
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oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §12 unter Angabe
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eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
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Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
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übernommen.
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von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
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\item Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
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werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §11 einberufen. Der Vorstand
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werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §12 einberufen. Der Vorstand
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ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
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anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu
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protokollieren.
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@ -106,7 +106,7 @@ juristische Person werden.
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2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber
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3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §12 gegenüber
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dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
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entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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@ -120,7 +120,7 @@ Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung
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und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
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für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
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6. Der Austritt wird durch eine gemäß §11 schriftliche Willenserklärung
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6. Der Austritt wird durch eine gemäß §12 schriftliche Willenserklärung
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gegenüber dem Vorstand erklärt.
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@ -130,7 +130,7 @@ gegenüber dem Vorstand erklärt.
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werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
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Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen
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nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
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Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen
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Beschluss in schriftlicher Form gemäß §12 unter Angabe von Gründen
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mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
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2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
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@ -187,7 +187,7 @@ Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
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6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
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einberufen werden, wenn mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder
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oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe
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oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §12 unter Angabe
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eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
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Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
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übernommen.
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@ -256,7 +256,7 @@ Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
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von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
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9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
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werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §11 einberufen. Der Vorstand
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werden vom Schriftführer schriftlich gemäß §12 einberufen. Der Vorstand
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ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
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anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu
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protokollieren.
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