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@ -35,21 +35,21 @@ des Vereinsvermögens erhalten.
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§3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung
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§3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung
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1. Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung
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1. Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung
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- der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich
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- der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich
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der Studentenhilfe
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der Studentenhilfe
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- der Forschung, der Kunst und der Kultur
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- der Forschung, der Kunst und der Kultur
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- des Umgangs mit Technologie sowie
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- des Umgangs mit Technologie sowie
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- der öffentlichen Auseinandersetzung
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- der öffentlichen Auseinandersetzung
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auf den Themengebieten
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auf den Themengebieten
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- der Informationstechnologie
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- der Informationstechnologie
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- der Computersicherheit und
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- der Computersicherheit und
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- des Datenschutzes
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- des Datenschutzes(.)
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2. Das Handeln des Vereins ist durch die Gedanken
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2. Das Handeln des Vereins ist durch die Gedanken
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- der Gleichberechtigung
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- der Gleichberechtigung
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- des internationalen Austauschs und
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- des internationalen Austauschs und
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- der Mitwirkung an der pluralistischen, demokratischen
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- der Mitwirkung an der pluralistischen, demokratischen
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Gesellschaft
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Gesellschaft
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bestimmt.
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bestimmt.
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3. Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind
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3. Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind
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