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Frank Lanitz 2012-01-06 23:35:02 +01:00
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@ -0,0 +1,66 @@
\documentclass[12pt]{article}
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\pagestyle{empty}
\begin{document}
\begin{center}
\textbf{
\Large
Ausleihliste der LUG-Bibliothek im Hackspace Jena
}
\end{center}
\vfill
\noindent
\renewcommand{\arraystretch}{1.35}
\begin{sideways}
\begin{tabularx}{680pt}[h]{||p{24mm}|X|p{24mm}|p{24mm}|c|c|c|c||}
\hline\hline
\multicolumn{2}{||c}{Buch bzw.\ Zeitschrift} &
\multicolumn{2}{|c}{Entleiher} &
\multicolumn{2}{|c}{Ausleihe} &
\multicolumn{2}{|c||}{Rückgabe} \\
\multicolumn{1}{||c}{Autor} &
\multicolumn{1}{|c}{Titel} &
\multicolumn{1}{|c}{Vorname} &
\multicolumn{1}{|c}{Nachname} &
\multicolumn{1}{|c}{Datum} &
\multicolumn{1}{|c}{Unterschrift} &
\multicolumn{1}{|c}{Datum} &
\multicolumn{1}{|c||}{Unterschrift}\\
\hline\hline
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\end{tabularx}
\end{sideways}
\end{document}

View file

@ -12,73 +12,93 @@ dann um den Zusatz "e.V." ergänzt werden.
dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er
dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen
Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der
folgenden Mittel:
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Aufbau einer Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente,
kommunikativen Austausch, etc.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen
- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
- Bildung und Weiterbildung zu technischen Fragen im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten
- Förderung und Veranstaltung von Tagungen
- Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien
setzt sich der Verein ein für die Förderung von:
- Kunst und Kultur (AO §52 2.5.) in bestehenden und neuen Formen,
wie sie durch Einflüsse der digitalen Informationsverarbeitung
entstanden sind und entstehen, z. B. NetArt, BlinkenLights und
andere Computerkunst.
- Erziehung, Volksbildung und Studentenhilfe (AO §52 2.7) in den in
der Präambel angesprochenen Themen, insbesondere der digitalen
Informationsverarbeitung und deren Einfluss auf die Gesellschaft;
durchgeführt durch Bildungsveranstaltungen, Experimentierräume und
-projekte sowie Informationsaustausch.
- Internationaler Gesinnung und Völkerverständigung (AO §52 2.13.)
durch Austausch mit ähnlichen oder gleichgesinnten Vereinen,
Einrichtungen und Projekten.
- Kriminalprävention (AO §52 2.20.) insbesondere im Umgang mit
digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über
rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und
Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
- Amateurfunk und Modellflug (AO §52 2.23), insbesondere den Auf- und
Ausbau unabhängiger, freier Funknetze durch Wartung und Bereitstellung
der nötigen Infrastruktur.
- Demokratischem Staatswesen (AO §52 2.24.) im Besonderen im
Zusammenhang mit der Entwicklung der Gesellschaft zu einer
Informationsgesellschaft durch Veranstaltungen und Diskussionen zu
Themen wie Urheberrecht, Datenschutz, Netzneutralität, freie und
offene Software, etc.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
§3 Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung
1. Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung,
der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der
Forschung, der Kunst und Kultur auf den Gebieten der
Informationstechnologie, der Computersicherheit, des Datenschutzes
und des Umgangs mit Technologie im Allgemeinen. Dabei spielen die
Gedanken des internationalen Austauschs, der Gleichberechtigung und
der Mitwirkung an der Entwicklung der demokratischen Gesellschaft
eine wichtige Rolle.
2. Das zu Grunde liegende Mittel zur Verwirklichung der
satzungsgemäßen Ziele ist der Aufbau und Betrieb einer
Begegnungsstätte für Veranstaltungen, Experimente und
kommunikativen Austausch. Darüber hinaus veranstaltet und
unterstützt der Verein regelmäßige, öffentliche Treffen und
Informationsveranstaltungen, Workshops, Tagungen sowie
weitere, ähnliche Veranstaltungen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und
insbesondere zur wissenschaftlichen Behandlung offener Fragen
und aktueller Entwicklungen, vor allem in den unter Absatz 1
genannten Themenbereichen
- Informationsveranstaltungen zur Förderung einer öffentlichen
Auseinandersetzung mit Themen wie Datenschutz, Computersicherheit
oder Medienkompetenz
- Gemeinschaftliche Rezeption von Medieninhalten, insbesondere von
Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken zu Datenschutz,
neuen Medien, IT-Sicherheit oder technischen Entwicklungen
- Ausstellung von Geräten von historischem oder aktuellem Interesse
- Durchführung von Projekten zur Förderung, Bildung und Erziehung der
Jugend in den unter Absatz 1 genannten Bereichen. Dies kann zum Beispiel
durch angeleitete Entwicklung von Software-, Hardware- oder
Elektronik-Komponenten, spezielle Bildungsveranstaltungen oder
Kooperationen mit Schulen erfolgen.
- Vernetzung von und Kontaktvermittlung zu bestehenden Gruppen im
Themenspektrum des Vereins, wie etwa User-Groups, Stammtische,
Computerclubs, etc.
- Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen für Projektarbeit im
Sinne des Satzungszwecks, beispielsweise durch die Einrichtung eines
Hardwarelabors
- Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer,
Technik, neue Medien in das Vereinsleben, insbesondere durch
* Ausstellung künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen
* Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume
* Vorführung von Computerdemos, Animationsfilmen u.ä.
* Bereitstellung von Arbeitsraum und -materialien für Künstler
- Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen zum Beispiel durch die
künstlerische Betrachtung moderner Informationstechnologien und
deren kreative Umsetzung in kooperativen Projekten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder
@ -92,7 +112,7 @@ entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch
@ -104,7 +124,7 @@ für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
gegenüber dem Vorstand erklärt.
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
@ -118,7 +138,7 @@ Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des
Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem
@ -132,7 +152,7 @@ Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
@ -140,7 +160,7 @@ die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
@ -179,16 +199,16 @@ Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags
beim Vorstand liegen.
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11
8. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §12
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat.
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §12 angemeldet hat.
9. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
per Beschluss die Tagesordnung verändern.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen
Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
@ -199,7 +219,7 @@ Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
bestimmen.
§ 8 Vorstand
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen
Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
@ -246,7 +266,7 @@ Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
§ 10 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
@ -262,7 +282,7 @@ Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung
@ -289,7 +309,7 @@ vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins
werden entsprechend übertragen.
§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
§ 12 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit
1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt