Satzung/Satzung.tex

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15 KiB
TeX

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\Title{Satzung des Hackspace Jena e.\,V.}
\Author{Der Vorstand des Hackspace Jena e.\,V.}
\Language{de-DE}
\Subject{Die offizielle Satzung des Hackspace Jena e.\,V. in der Fassung vom 4.11.2023}
\Date{2023-11-04}
\Keywords{Satzung}
\Publisher{Hackspace Jena e.\,V.}
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\title{Satzung des Hackspace Jena e.\,V.}
\date{In der Fassung vom 4.\,November~2023}
\author{Hackspace Jena e.\,V.}
\begin{document}
\maketitle{}
\section{Name, Sitz, Geschäftsjahr}
\begin{enumerate}
\item Der Verein trägt den Namen "`Hackspace Jena e.\,V."' und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen.
\item Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
\end{enumerate}
\section{Gemeinnützigkeit}
\begin{enumerate}
\item Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "`Steuerbegünstigte Zwecke"' der
Abgabenordnung.
\item Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
\item Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
\item Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
\end{enumerate}
\newpage
\section{Zweck des Vereines und Zweckverwirklichung}
\begin{enumerate}
\item Grundlegender Zweck des Vereins ist die Förderung
\begin{itemize}
\item der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe
\item der Kunst und der Kultur
\end{itemize}
auf den Themengebieten
\begin{itemize}
\item der Informationstechnologie
\item der Computersicherheit und
\item des Datenschutzes
\end{itemize}
\item Das Handeln des Vereins ist durch die Gedanken
\begin{itemize}
\item der Gleichberechtigung
\item des internationalen Austauschs und
\item der Mitwirkung an der pluralistischen, demokratischen
Gesellschaft
\end{itemize}
bestimmt.
\item Das primäre Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind
Aufbau und Betrieb einer Begegnungsstätte, die eine räumliche
Grundlage für Aktivitäten im Sinne dieser Satzung bildet.
\item Die sekundären Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind
schwerpunktmäßig
\begin{itemize}
\item Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen, Seminaren, Tagungen und
anderen Informationsveranstaltungen zu den Themengebieten
des Vereins
\item gemeinschaftliche, kritische Rezeption von Medieninhalten
wie Dokumentationen, Vortragsmitschnitten oder Artikeln, die der
Bildung auf den Themengebieten des Vereins dienen
\item Ausstellung technischer Geräte von historischem oder aktuellem
Interesse
\item Durchführung von Projekten zur Förderung, Bildung und Erziehung
der Jugend in Themenbereichen des Vereins wie etwa
\begin{itemize}
\item der angeleiteten Entwicklung von Soft- und Hardwarekomponenten,
\item dedizierter Bildungsveranstaltungen oder
\item Kooperationen mit Schulen.
\end{itemize}
\item Vernetzung mit lokalen und internationalen Organisationen und
Gruppen im Themenspektrum des Vereins durch
\begin{itemize}
\item Organisation von Austauschfahrten,
\item gemeinsame Vorträge und Tagungen,
\item Betrieb und gemeinsame Nutzung von
Kommunikationsinfrastruktur und
\item Kooperation mit User-Groups und Nutzerstammtischen.
\end{itemize}
\item Bereitstellung der physischen und elektronischen Infrastruktur zur
Durchführung von Projekten im Sinne des Satzungszwecks,
insbesondere die Einrichtung eines Hardwarelabors
\item Einbindung künstlerischer Arbeiten zum und im Bereich Computer,
Technik, neue Medien in das Vereinsleben, insbesondere durch
Ausstellung und Vorführung künstlerischer Arbeiten in den
Vereinsräumen sowie die Integration kreativer Elemente in
deren Einrichtung.
\end{itemize}
\end{enumerate}
\section{Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden.
\item Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
\item Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß \ref{schriftform}
gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer
entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
\item Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der
Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme
entscheidet.
\item Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch
Ausschluss, durch Tod einer natürlichen Personen oder durch Auflösung
und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht
für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
\item Der Austritt wird durch eine gemäß \ref{schriftform}
schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.
\end{enumerate}
\section{Ausschluss eines Mitglieds}
\begin{enumerate}
\item Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen
Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen
nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
Beschluss in schriftlicher Form gemäß \ref{schriftform} unter Angabe von Gründen
mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
\item Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
\end{enumerate}
\section{Rechte und Pflichten der Mitglieder}
\begin{enumerate}
\item Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des
Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem
und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
\item Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins zu unterstützen und zu fördern.
\item Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die
Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
\end{enumerate}
\section{Organe des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Die Organe des Vereins sind:
\begin{itemize}
\item Die Mitgliederversammlung;
\item Der Vorstand.
\end{itemize}
\end{enumerate}
\section{Mitgliederversammlung}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die
Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
wurden.
\item Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche
Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim
abzustimmen.
\item Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
\item Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann, zusätzlich zur eigenen Stimme, die Stimme eines weiteren ordentlichen Mitglieds vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform im Sinne von \ref{schriftform} und muss dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Eine Einschränkung der Vollmacht ist nicht möglich.
\item Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in
\ref{satzungsaenderung} und \ref{aufloesung} geregelten
Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der
Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen
Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
\item Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als
Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre
Tagesordnung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des
Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des
Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
\item Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit
einberufen werden, wenn mindestens 23\,\% der ordentlichen Mitglieder
oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß \ref{schriftform} unter Angabe
eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten
Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung
übernommen.
\item Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die
Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller
Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem von ihm festgesetzten
Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen
darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags
beim Vorstand liegen.
\item Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß \ref{schriftform}
zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls
das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß \ref{schriftform} angemeldet hat.
\item In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere
nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann
per Beschluss die Tagesordnung verändern.
\item Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14~Tagen allen
Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
\item Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch
Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer
bestimmen.
\end{enumerate}
\section{Vorstand}
\label{vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen
Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den
Vorstand gewählt werden. Es kann auf Wunsch der
Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
\item Vorstand im Sinne des §26~BGB sind der Vorstandsvorsitzender,
Schatzmeister sowie der Schriftführer. Diese sind einzeln
berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung
kann hierfür Einschränkungen festlegen.
\item Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
\item Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
\item Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines
Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur
Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur
bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
\item Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden
von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des
Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender,
Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei
Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
\item Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten
Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
\item Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen
von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
\item Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen
werden vom Schriftführer schriftlich gemäß \ref{schriftform} einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu
protokollieren.
\item Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen des Vorstands eine
Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
\end{enumerate}
\section{Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung}
\label{satzungsaenderung}
\begin{enumerate}
\item Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
\item Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
\item Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
\end{enumerate}
\newpage
\section{Auflösung des Vereins und Vermögensbindung}
\label{aufloesung}
\begin{enumerate}
\item Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung
ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins
angekündigt wurde.
\item Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder
Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der
Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur
Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen
Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die ebenfalls den
Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit
Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung
regeln.
\item Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von
Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
zwingend zu erfüllen.
\end{enumerate}
\section{Schriftform}
\label{schriftform}
\begin{enumerate}
\item Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch
elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt
Anforderungen, Zustellwege und Zuordnung derartiger Dokumente.
\end{enumerate}
\end{document}